Das BAG veröffentlicht regionale Versorgungsgrade nach Fachgebiet

Die Verordnung des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich tritt per 1. Januar 2023 in Kraft. Sie konkretisiert den Art. 55a KVG als auch die Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte im ambulanten Bereich (Höchstzahlenverordnung) vom 23. Juni 2021.

In der Sommersession 2020 hat das Parlament eine neue und unbefristete gesetzliche Lösung für die Zulassungsbeschränkung von Ärzt:innen, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen, beschlossen (Art. 55a KVG). Seit Juli 2021 können die Kantone selbst bestimmen, für welche medizinischen Fachgebiete oder Regionen sie die Anzahl der Ärzt:innen durch die Festlegung von sogenannten Höchstzahlen beschränken wollen. Der Bundesrat hat dazu die Kriterien und die methodischen Grundsätze in der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte im ambulanten Bereich festgelegt. Die Berechnung der Höchstzahlen obliegt den Kantonen. Bis Ende Juni 2023 ist eine Übergangsregelung in Kraft (Art. 9 der Höchstzahlenverordnung).

Nun hat das BAG die für die Festlegung der Höchstzahlen pro Fachgebiet notwendigen Versorgungsgrade (Art. 1 i.V.m. Art. 3 der Höchstzahlenverordnung) publiziert. Die Herleitung der Versorgungsgrade beruht auf einer Analyse des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan) in Zusammenarbeit mit dem Institut für Volkswirtschaftliche Beratung (BBS). H+ war an der Expertengruppe zur Erarbeitung des Modells zur Herleitung der Versorgungsgrade beteiligt. Trotz mehrmaliger Intervention blieb die Kritik zur Validität des Modells mehrheitlich ungehört.

Es ist jetzt Sache der Kantone, daraus die zuzulassenden Höchstzahlen an Fachärzt:innen zu bestimmen. Das bedeutet, dass für H+ Mitglieder vorerst kein Handlungsbedarf besteht. Erst wenn aufgrund der von den Kantonen bestimmten und definitiv erlassenen Höchstzahlen Neuzulassungen in bestimmten Fachgebieten beschränkt oder ganz unterbunden werden, sind Leistungserbringende (in entsprechenden Kantonen) direkt betroffen.

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