Änderung Meldepflicht für Tumorerkrankungen

Am 1. Januar 2023 treten Änderungen des Anhangs 1 der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV) in Kraft. Die Revision betrifft die Meldepflicht von Basaliomen und hormoninaktiven Hypophysenmikroadenomen.

Bitte beachten Sie folgende Anpassungen an der erwähnten Verordnung, die am 1. Januar 2023 in Kraft treten und für Tumore gelten, die ab diesem Datum diagnostiziert werden. Weitere Erläuterungen finden Sie im beiliegenden Informationsschreiben der Nationalen Krebsregistrierungsstelle (NKRS).

Meldepflicht für ausgewählte Basaliome
Die Definition der «Basaliome», die von der Meldepflicht ausgeschlossen sind, wird präzisiert. Der Ausschluss von der Meldepflicht gilt nur für Basaliome der Haut (ICD-10: C44) und für die Morphologie-Gruppe der Basaliome 8090–8098 gemäss ICD-O. Basalzellkarzinome anderer Lokalisationen wie Gebärmutterhals sind meldepflichtig.

Bei Kindern und Jugendlichen waren bislang alle bösartigen Neubildungen meldepflichtig, auch Basaliome. Mit der Revision gelten für diese Alterskategorie bezüglich der Meldung der Basisdaten bei Basaliomen dieselben Bestimmungen wie für Erwachsene.

Wegfall der Meldepflicht für hormoninaktive Hypophysenmikroadenome < 10 mm
Die Meldepflicht für die hormoninaktiven Hypophysenmikroadenome bei einer Grösse unter 10 mm Durchmesser wird aufgehoben.

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Manuela  Ocaña

Manuela Ocaña

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