Medizinalberufe: Registrierungspflicht für ausländische Diplome

Per 1. Januar 2018 ist das revidierte Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) in Kraft getreten.  In Folge davon müssen die Diplome aller Personen, die in der Schweiz einen universitären Medizinalberuf ausüben, im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein. Die Medizinalberufekommission MEBEKO erinnert die Spitäler und Kliniken daran, den erfolgten Registereintrag der für sie tätigen Medizinalpersonen (künftig) zu kontrollieren.

Die Medizinalberufekommission MEBEKO des Eidgenössischen Departement des Innern EDI weist in einem Schreiben unter anderem die Spitäler und Kliniken auf die Pflicht zum Eintrag im Medizinalberufregister (MedReg) hin: Seit dem 1. Januar 2018 müssen die Diplome aller Personen, die in der Schweiz einen universitären Medizinalberuf ausüben, im MedReg eingetragen werden. Zu den universitären Medizinalberufen gehören die folgenden Gesundheitsberufe: Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/Apothekerin, Chiropraktor/Chiropraktorin, Tierarzt/Tierärztin. Die verschiedenen Möglichkeiten für die Registrierung entnehmen Sie dem Schreiben unter «Dokumente».

Die Medizinalberufekommission weist ausserdem darauf hin, dass eine berufliche Tätigkeit im entsprechenden universitären Medizinalberuf nur dann aufgenommen werden kann, wenn die universitäre Medizinalperson im Register eingetragen ist. Bei Inhaberinnen und Inhabern von ausländischen Diplomen muss zuvor die Anerkennung abgeklärt werden. Die Einreichung eines Gesuches garantiert noch keinen (erfolgreichen) Abschluss des Prozesses. Dieser ist erst mit dem Versand der formellen Anerkennungs- oder Registrierungsverfügung durch die MEBEKO abgeschlossen.

Die MEBEKO steht für Auskünfte zur Verfügung.

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