KVV-Änderungen Zulassungskriterien und Spitalplanung

Am 23. Juni 2021 hat der Bundesrat das Ausführungsrecht zur KVG-Revision «Zulassung von Leistungserbringern» verabschiedet. Darin enthalten sind neue Qualitätsanforderungen für die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer im ambulanten Bereich, für die zukünftig die Kantone zuständig sind. Zudem enthält die Änderung die neue Regelung zur Zulassungsbeschränkung. Zusätzlich wurden einheitliche Anforderungen an die Spitalplanung verabschiedet, um die Versorgungsqualität im stationären Bereich zu erhöhen und die Kosten zu dämpfen.

In Zukunft können die Kantone selbst bestimmen, ob sie für medizinische Fachgebiete oder in bestimmten Regionen die Anzahl Ärztinnen und Ärzte beschränken wollen. Die Kriterien und die methodischen Grundsätze dazu sind nun in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) festgelegt worden: Die Festlegung dieser Höchstzahlen beruht auf der Herleitung des entsprechenden regionalen Versorgungsgrades. In der Verordnung ebenfalls enthalten sind neue Qualitätsanforderungen für die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer im ambulanten Bereich, für die zukünftig die Kantone zuständig sind. Wer die Vorlage gut kennt, vermisst die neue Verordnung für ein Register der Leistungserbringer im ambulanten Bereich, die ebenfalls Teil der Vernehmlassung war. Über diese Verordnung wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt befinden.

Stattdessen hat der Bundesrat – aus dem Paket der KVV-I-Änderung – noch die einheitlichen Anforderungen an die Spitalplanung verabschiedet, um die Versorgungsqualität im stationären Bereich zu erhöhen und die Kosten zu dämpfen. Dieses Vorgehen könnte den Anschein erwecken, dass der Bundesrat bald selbst den Überblick über die unzähligen KVG-Revisionen verlieren könnte. Damit Sie den Durchblick behalten, stellt Ihnen H+ eigens verfasste Erläuterungen zum oben erwähnten Ausführungsrecht zur Verfügung.

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