Krebsregistrierungsgesetz: Infoblatt zur Meldung von Krebsfällen

Die Nationale Krebsregistrierungsstelle weist in ihrer aktuellen Informationswelle auf die vollständige Meldung der im Krebsregistrierungsgesetz definierten Variablen hin. Sie sind entscheidend für die flächendeckende Krebsregistrierung.

Seit dem 1. Januar 2020 ist das Krebsregistrierungsgesetz (KRG) in Kraft. Dieses verpflichtet auch Spitäler, die Diagnose und Behandlung von Krebserkrankung oder einer meldepflichtigen Vorstufe einer Krebserkrankung dem jeweiligen kantonalen Krebsregister oder dem nationalen Kinderkrebsregister zu melden.

Patienteninformationsdatum und AHVN13-Nummer melden
H+ vertritt die Spitäler und Kliniken in verschiedenen nationalen Vollzugsgremien des KRG. Aufgrund von ersten Rückmeldungen in diesen Gremien weisen wir darauf hin, dass neben der Patienteninformation auch das Patienteninformationsdatum sowie die dreizehnstellige AHV-Nummer (AHVN13-Nummer) verpflichtend zu melden sind. Diese Variablen sind Voraussetzung dafür, dass die Krebsregister die entsprechenden Fälle registrieren können.

Die Informationswelle der Nationalen Krebsregistrierungsstelle (NKRS) im November 2020 beinhaltet neu ein übersichtliches Infoblatt mit den wichtigsten Pflichten und Prozessen für die meldepflichtigen Kliniken. Die Spitaldirektionen erhalten das Schreiben von den kantonalen Gesundheitsdirektionen. Die Informationen sind zudem auf der Website der NKRS aufgeschaltet.

Wir danken Ihnen für die Unterstützung, eine flächendeckende Krebsregistrierung sicherzustellen.

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