Verschärfte Kontrolle bei der Weitergabepflicht von Vergünstigungen

Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, Rabatte vollständig weiterzugeben. Ausnahmen sind möglich, wenn Spitäler und Kliniken der Vereinbarung zwischen H+ und den Einkaufsgemeinschaften CSS, HSK und tarifsuisse betreffend die nicht vollständige Weitergabe von Vergünstigungen gemäss Art. 56 Abs. 3bis KVG (VITH) beitreten. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) will die Kontrollen zur korrekten Umsetzung sowohl bei nicht-beigetretenen wie auch beigetretenen Spitälern und Kliniken verstärken.

Die Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen ist seit 1996 gesetzlich verankert. Diese Pflicht wurde per 1. Januar 2020 ergänzt mit der Möglichkeit, dass Spitäler und Kliniken einen Teil der Vergünstigungen zurückzubehalten können. Bedingung dabei ist, dass Spitäler und Kliniken eine Vereinbarung mit den Einkaufsgemeinschaften tarifsuisse, HSK und CSS abschliessen und die zurückbehaltenen Vergünstigungen in die Verbesserung der Behandlungsqualität fliessen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) muss die vollständige wie auch die teilweise Weitergabe der Vergünstigungen kontrollieren. Das BAG hat dazu im August 2023 einen Brief publiziert.

Definition «Vergünstigungen»
Der Begriff Vergünstigungen umfasst folgende Aspekte: Rabatte und Rückvergütungen, überhöhte Beraterhonorare, Überlassen von Geräten oder anderen Gegenständen zur Nutzung ohne entsprechende Vergütung, Warenboni und Jahresboni usw. Vergünstigungen müssen einen Bezug zum Heilmitteleinkauf haben. Arzneimittel und Medizinprodukte ausserhalb der OKP (etwa im Bereich der Zusatzversicherungen oder der sog. Selbstzahler) sind nicht Gegenstand der Weitergabepflicht.

Vollständige Weitergabe
Es gibt drei Möglichkeiten zur Weitergabe:

  1. Der Leistungserbringer weist die Vergünstigungen für jeden Fall in der Rechnung aus und gibt diese an die Patient:innen weiter. Der Leistungserbringer hat dem Versicherer alle Angaben zu machen, die erforderlich sind, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung zu überprüfen.
  2. Die Leistungserbringer können mit den Versicherern die Modalitäten der Weitergabe von Vergünstigungen vereinbaren und sie schriftlich festhalten.
  3. Bei Pauschaltarifen schlagen sich die Vergünstigungen bei der Tarifberechnung in tieferen Betriebskosten nieder, so dass die Versicherten von den tieferen Tarifen und Preisen profitieren, die sich daraus ergeben. In diesem Fall sind die Vergünstigungen in der Rechnung nicht separat auszuweisen und werden auch nicht individuell weitergegeben.

Teilweise Weitergabe von Vergünstigungen
H+ hat mit den Einkaufsgemeinschaften eine Vereinbarung betreffend die nicht vollständige Weitergabe von Vergünstigungen gemäss Art. 56 Abs. 3bis KVG (VITH) ausgearbeitet. Beigetretene Spitäler und Kliniken können einen Teil der Vergünstigungen zurückbehalten und in die Verbesserung der Behandlungsqualität investieren.

Die dabei umgesetzten Massnahmen müssen auf die Verbesserung der Qualität der Behandlung abzielen. Diese Wirkung muss evaluiert werden können. Das BAG entscheidet, ob die in der Vereinbarung genannten Vergünstigungen vollumfänglich weitergegeben werden müssen und kann gegebenenfalls die Verletzung der Weitergabepflicht strafrechtlich sanktionieren.

Kontrolle durch das BAG
Das BAG will vermehrt die korrekte Weitergabe der Rabatte kontrollieren. Dabei wendet das BAG eine sehr strenge Auslegung der gesetzlichen Grundlage und der «VITH-Vereinbarung» von H+ mit den Einkaufsgemeinschaften an. H+ kann zurzeit nicht ausschliessen, dass das BAG die Versicherer auffordern wird, bei den Leistungserbringern Rückforderungen zu stellen.

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Manuela  Ocaña

Manuela Ocaña

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