Abschluss der Verhandlungen zum Qualitätsvertrag nach Art. 58a KVG

Die Verantwortlichen haben die Verhandlungen zur Überarbeitung des Qualitätsvertrags nach Art. 58a KVG im September erfolgreich abgeschlossen. Die verbandsinternen Genehmigungen laufen. Ende 2023 wird H+ zusammen mit den Versichererverbänden dem Bundesrat den Vertrag erneut zur Genehmigung einreichen.

Im Mai 2022 hat H+ zusammen mit den Versichererverbänden curafutura und santésuisse dem Bundesrat einen Qualitätsvertrag (QV) nach Art. 58a KVG zur Genehmigung eingereicht. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat im November 2022 eine Stellungnahme dazu verfasst und Anpassungen eingefordert.

Die Vertragspartner haben sich daraufhin geeinigt, die Forderungen zu prüfen und den QV entsprechend zu überarbeiten. Den Verantwortlichen war es bei der Überarbeitung ein zentrales Anliegen, den eigentlichen Mechanismus des ursprünglichen QV beizubehalten und das Prinzip der Lernkultur weiterhin ins Zentrum zu stellen. Dies war für H+ wichtig, da ein Grossteil der Aktivmitglieder der Erstversion des QV nach Art. 58a KVG zugestimmt hat.

Wichtigste Änderungen

  • Der QV nach Art. 58a KVG wurde neu entlang des Gesetzestextes strukturiert.
  • Das Konzept zur Qualitätsentwicklung wurde in vier Anhänge überführt: Anhang 1 umfasst die Aufgaben der Spitäler und Kliniken zur Umsetzung des QV, Anhang 2 listet die Mindestanforderungen und Qualitätsmessungen auf, Anhang 3 regelt die Zusammenarbeit der Vertragspartner und Anhang 4 enthält das Glossar.
  • Der Geltungsbereich ist auf Spitallaboratorien ausgeweitet. H+ wird sich daher nicht an einem Qualitätsvertrag mit QUALAB beteiligen.
  • Nicht vollständig weitergegebene Vergünstigungen gemäss Art. 56 Abs. 3bis KVG (VITH) sind als neue Finanzierungsmöglichkeit aufgeführt.
  • Mindestanforderungen an ein QMS sind ergänzt.
  • Die acht Themenbereiche wurden in die vier Handlungsfelder der Qualitätsstrategie des Bundes überführt
  • Die Audits zur Überprüfung der Umsetzung des QV finden Handlungsfelder-übergreifend statt.
  • Qualitätsverbesserungsmassnahmen (QVM) können für obligatorisch erklärt werden. Dazu müssen aber zusätzliche Kriterien erfüllt sein. Aktuell ist nur die QVM CIRS als obligatorisch vorgesehen.

Der QV nach Art. 58a KVG ist ab sofort für Mitglieder mit dem eFlash-Login abrufbar.

Finanzierung
VITH ist neu als Finanzierungsmöglichkeit aufgeführt. Die Finanzierung der Auditpauschalen konnte im ANQ für die ersten drei Jahre geklärt werden. Die Schritte zur Klärung der langfristigen Finanzierung (Überprüfung des ANQ-Messplans) wurden im September ebenfalls durch den Vorstand ANQ eingeleitet.

Zustimmung BAG
Während der Überarbeitungsphase waren H+ und die Verantwortlichen im regelmässigen Austausch mit dem BAG. Am letzten Treffen Ende August 2023 hat sich das BAG positiv zum überarbeiteten QV nach Art. 58a KVG geäussert. Aus Sicht BAG hat der überarbeitete QV gute Chancen auf eine Genehmigung durch den Bundesrat.

Weiteres Vorgehen zur Genehmigung
Der Vorstand H+ wird an seiner Sitzung vom 4. Oktober über die Zustimmung zum QV nach Art. 58a KVG entscheiden. Der QV nach Art. 58a KVG soll dann Ende 2023 zur Genehmigung durch den Bundesrat eingereicht werden.

Weitere Schritte zur Umsetzung
Der QV mit der MTK wird nun analog an den QV nach Art. 58a KVG angepasst. Die MTK war bei der Überarbeitung eng eingebunden und ist mit den Änderungen ebenfalls einverstanden.

Zudem werden die Vorarbeiten zur Umsetzung fortgesetzt. Dazu gehört die laufende Anerkennung und Publikation von Qualitätsverbesserungsmassnahmen, die Klärung der Finanzierung im ANQ und die Vorbereitungen zur Durchführung von Pilotaudits.

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Manuela  Ocaña

Manuela Ocaña

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