Art. 47c KVG: Die Arbeiten zu den Monitoring-Vereinbarungen laufen auf Hochtouren
Der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Artikel 47c KVG «Überwachung der Kosten» beschäftigt H+ seit Monaten intensiv. Die zweijährige Übergangsfrist läuft bald aus und bereits diesen Sommer werden dem Bundesrat erste Monitoring-Vereinbarungen zur Genehmigung eingereicht.
Ende März 2018 wurde vom Bundesrat ein Kostendämpfungsprogramm zur Entlastung der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verabschiedet. Ziel dieses Programms ist es, alle Akteure des Gesundheitswesens in die Verantwortung zu nehmen, damit die Kosten künftig nur noch in dem Umfang steigen, wie sie medizinisch begründbar sind. Aus besagtem Kostendämpfungsprogramm wurde den eidgenössischen Räten im Sommer 2019 das Kostendämpfungspaket 1 mit diversen Massnahmen überwiesen. Bereits per 2022 respektive 2023 traten diverse Änderungen des KVG in Kraft, wie beispielsweise die Pflicht den Versicherten eine Rechnungskopie zuzustellen, die Gründung einer nationalen Tariforganisation oder die Förderung von Pauschalen im ambulanten Bereich. Per 1. Januar 2024 traten weitere Massnahmen in Kraft. Dazu gehören verschiedene Massnahmen der Tarifpartner zur Überwachung der Kosten, unter anderem der Art. 47c KVG.
Artikel 47c KVG – Komplexer Gesetzestext und Ablauf der Übergangsfrist
Der Auftrag aus diesem Gesetzesartikel an die Tarifpartner lautet: Werden Tarifverträge nach Art. 43c Abs. 4 KVG abgeschlossen, so muss ein gemeinsames Monitoring der Entwicklung von Mengen, Volumen und Kosten sowie verbindlichen Korrekturmassnahmen bei nicht erklärbaren Mengen-, Volumen- und Kostenentwicklungen vorgesehen werden. Dabei ist es möglich, die Massnahmen entweder in kantonal geltende Tarifverträge oder in gesamtschweizerisch geltenden Tarifstrukturen zu integrieren. Da die gewährte Übergangsfrist von zwei Jahren Ende 2025 abläuft, müssen die Tarifpartner für Verträge mit Gültigkeit ab 2026 zeitnah Lösungen präsentieren.
Ergänzung der stationären Tarifstrukturverträge
Nachdem bereits vor einem Jahr erste Gespräche zwischen den Tarifpartnern stattgefunden haben, wurden die gemeinsamen Arbeiten im Herbst 2024 aufgenommen. Im Sommer 2025 werden die Tarifpartner alle drei stationären Tarifstrukturen (SwissDRG, TARPSY und ST Reha) mit einer entsprechenden Monitoring-Vereinbarung dem Bundesrat zur Genehmigung einreichen müssen. Ohne eine solche Vereinbarung werden vom Bundesrat keine Tarifstrukturen mehr genehmigt.
Für die drei stationären Tarifstrukturen wird es somit ab 2026 pro Tarifstruktur einen neuen Anhang zum Tarifstrukturvertrag geben, in welchem das Monitoring zum Art. 47c KVG national geregelt ist.
Neue Tarifverträge mit Verweis auf den Monitoring-Anhang
Was bedeutet das für Sie als Leistungserbringer? Sie werden in ihren Tarifverträgen zu SwissDRG, TARPSY und ST Reha künftig einen Verweis auf den entsprechenden Monitoring-Anhang nach Art. 47c KVG einbauen müssen. Führen Sie aktuell Verhandlungen mit den Einkaufsgemeinschaften, sind Sie vielleicht bereits auf einen solchen Verweis aufmerksam geworden. H+ arbeitet an einem entsprechenden Formulierungsvorschlag für die Tarifverträge.
Umsetzung in den ambulanten Tarifstrukturen
Die Erkenntnisse aus den Arbeiten zu den stationären Tarifstrukturen fliessen nun in die laufenden Verhandlungen der ambulanten Tarifstrukturen, wie beispielsweise die psychologische Psychotherapie oder die Physiotherapie, mit ein.
Die Verhandlungsdelegation von H+ (Simon Stahel, Bernhard Freudiger und Jacqueline Rüttimann) ist bei Fragen gerne für Sie da. Diese Delegation wurde bei den Arbeiten zu den stationären Monitoring-Vereinbarungen von der Fachkommission Tarife und Verträge unterstützt.