Qualitätsvertrag Art. 58.a KVG: Forderungen des BAG

Die Vertragspartner haben die ersten möglichen Anpassungen am Qualitätsvertrag nach Art. 58a KVG diskutiert. Dies ist nötig aufgrund der Forderungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Inhaltliche Anpassungen sind notwendig, damit das Bundesamt für Gesundheit (BAG) dem Qualitätsvertrag (QV) nach Art. 58a KVG und dem Konzept zur Qualitätsentwicklung (KzQ) zustimmt (siehe auch eFlash 04/2023). Die Vertragspartner diskutieren zurzeit die Forderungen des BAG und mögliche Anpassungen. Die Vertragspartner bestehen dabei auf den Grundsatz, dass eine Lern- und Qualitätskultur erhalten bleibt und keine Sanktionskultur entsteht. Die Vertragspartner arbeiten an folgenden Punkten:

1. Struktur des Qualitätsvertrages
Die Vertragspartner sehen vor, den QV nach Art. 58a KVG und das KzQ an die Struktur des Gesetzesartikels anzugleichen. Dies soll die Orientierung erleichtern und die Überprüfung zur Erfüllung des Gesetzesartikels vereinfachen.

2. Anforderung an die Führung eines QMS
Das BAG klärt weiter ab, ob der QV nach Art. 58a KVG ebenfalls die im KVV Art. 58d Abs. 2 Bst. b vorgesehene Anforderung an Einrichtungen betreffend geeignetes Qualitätsmanagementsystem (QMS) abdecken soll. Die Vertragspartner sind bis heute der Auffassung, dass die Kantone dafür zuständig sind. Aus diesem Grund haben die Vertragspartner das QMS nicht in das Konzept integriert.

3. Begrifflichkeit: Massnahmen zur Verbesserung
Der Gesetzesartikel verlangt Massnahmen zur Verbesserung. Aus Sicht der Vertragspartner sind diese nicht mit dem im KzQ verwendeten Begriff «Qualitätsverbesserungsmassnahmen» (QVM) gleichzusetzen. Massnahmen zur Verbesserung beinhalten aus Sicht der Vertragspartner vier Elemente:

  • Qualitätsmanagementsystem
  • Themenbereiche
  • Qualitätskonzepte
  • QVMs

Die Vertragspartner klären mit dem BAG, welche dieser Elemente der Bundesrat genehmigen müsste.

4. Liste abschliessender QVM
Das BAG verlangt von den Vertragspartnern eine abschliessende Liste an QVM im QV. Die Vertragspartner sehen dies als grosse Herausforderung und suchen mögliche Kompromisse. Beispielsweise könnte verlangt werden, dass das Spital seine Wahl der QVM begründet.

Weiteres Vorgehen
Es finden weitere Treffen der Vertragspartner untereinander und auch mit dem BAG statt. Ziel der Vertragspartner ist es, dem BAG den überarbeiteten QV nach Art. 58a KVG und das KzQ Ende Sommer 2023 erneut einzureichen.

Kontakt

Manuela  Ocaña

Manuela Ocaña

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