Belästigungen am Arbeitsplatz – Fürsorgepflicht der Arbeitgeber

Nach einer Umfrage im Jahr 2020, führt die Fédération des hôpitaux vaudois (FHV) derzeit eine Kampagne gegen Sexismus und Belästigung durch. Eine Gelegenheit, um daran zu erinnern, dass Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht haben, so dass niemand sexuell am Arbeitsplatz belästigt wird. Eine Unterlassung dieser Fürsorgepflicht kann strafrechtliche Folgen für den Arbeitgeber nach sich ziehen.

Arbeitgebende sind verantwortlich und haften dafür, dass Frauen und Männer am Arbeitsplatz nicht sexuell belästigt werden – weder von Vorgesetzten und Mitarbeitenden noch von Drittpersonen wie beispielsweise Kunden, Patientinnen und Lieferanten. Verschiedene Rechtsgrundlagen geben dies vor, so zum Beispiel das Gleichstellungsgesetz (Art. 4, Art. 5 Abs. 3), das Obligationenrecht (Art. 328 Abs. 1 erwähnt spezifisch die sexuelle Belästigung), das Arbeitsgesetz (Art. 6, Abs. 1) und die Personalrechtsbestimmungen von Unternehmen. Erhöhte Fürsorgepflicht gilt für die Jugendlichen unter 18 Jahren (Jugendschutzgesetz).

Prävention im Unternehmen
Die Unternehmensleitung ist verantwortlich für die Prävention. Fehlende Massnahmen können Unternehmen in einem Gerichtsfall teuer zu stehen kommen. Die drei wichtigsten Pfeiler der Prävention sind:

  • Information der Mitarbeitenden, was unter sexueller Belästigung zu verstehen ist.
  • Grundsatzerklärung, dass sexuelle Belästigung im Unternehmen nicht geduldet wird.
  • Ansprechpersonen, an die sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Interne Information mit Merkblatt
Alle Mitarbeitenden werden im besten Fall mit einem Merkblatt informiert. Folgende Punkte sollte es mindestens enthalten:

  • Erklärung der Unternehmensleitung, dass sie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht duldet.
  • Definition von sexueller Belästigung.
  • Unterstützungsangebot für Mitarbeitende, die sich belästigt fühlen.
  • Hinweis auf Sanktionen, die gegen die belästigende Person ergriffen werden.

Ansprechstellen: Diskretion und Kompetenz
Betroffene Frauen und Männer müssen sich an eine Ansprech- oder Vertrauensperson wenden können, die ihre Anliegen ernst nehmen, verschwiegen sind und kompetent weiterhelfen. Ansprechstellen informieren Betroffene über ihre Rechte und die Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Belästigungen zu wehren.

Anlaufstellen
Es gibt zahlreiche Anlaufstellen und gute Websites. Das Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG hat auf seiner Website viele hilfreiche Dokumente und Informationen aufgeschaltet.

In der Romandie hat die FHV eine Kampagne lanciert. Seit dem 23. März 2022 mobilisieren die zwölf FHV-Institutionen mit der Kampagne «Nous pouvons toutes et tous agir».

In der Deutschschweiz gibt es ferner die Anlaufstelle www.belaestigt.ch. Diese bietet Tipps für Betroffene, das Umfeld und Arbeitgebende und führt eine Liste mit diversen Anlaufstellen je Kanton. Online-Beratungen erfolgen in mehreren Sprachen.

Wann ist es sexuelle Belästigung?
Sexuelle Belästigung ist immer von einer Seite her unerwünscht. Es handelt sich hierbei um einen Übergriff – und oft um Machtmissbrauch. Sexuelle Belästigung ist meist schambehaftet für die Betroffenen und oft wird ihnen nicht geglaubt, weil es für sie schwierig ist, Beweise vorzulegen.

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