Keine Leistungsaushilfe für Drittstaatenangehörige

Gemäss Informationen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) haben Drittstaatenangehörige (ausserhalb EU/EFTA) keinen Anspruch auf Leistungsaushilfe, es sei denn, sie sind Familienangehörige eines EU-/EFTA- oder eines Schweizer Staatsangehörigen.

Das BAG macht die Leistungserbringer darauf aufmerksam, dass Drittstaatenangehörige (ausserhalb EU/EFTA) keine Leistungsaushilfe über die Gemeinsame Einrichtung KVG beanspruchen können. Personen, die sich mit der europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) oder einer provisorischen Ersatzbescheinigung in der Schweiz medizinisch behandeln lassen möchten, müssen künftig die EU-/EFTA- oder Schweizer Staatsbürgerschaft nachweisen, um allfällige Zahlungsausfälle zu vermeiden.

Bei Patientinnen und Patienten, welche diese Staatsbürgerschaft nicht nachweisen können, sind die Leistungserbringer aufgefordert, den Versicherungsschutz vor der Behandlung im Detail abzuklären und die Übernahme der Untersuchungs- und Behandlungskosten sicherzustellen.

Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte dem Schreiben des BAG unter «Dokumente».

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Christoph  Schöni

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