Lösung der OAAT AG zu den Notfallpauschalen

Die Organisation für ambulante Arzttarife AG (OAAT) hat an ihrer Sitzung vom 20. Februar 2025 eine Lösung für die Abrechnung von Dringlichkeit und Notfall in der praxisambulanten Notfallversorgung gutgeheissen. Dieser Vorschlag wird nun dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt.

Die Organisation für ambulante Arzttarife (OAAT) hat in ihrer Rolle als nationale Tarifstelle die Koordination der Partner:innen für eine gesamtschweizerische Regelung der Notfallpauschalen wahrgenommen. So konnte eine Lösung ausgearbeitet werden, die zusammen mit dem neuen Gesamt-Tarifsystem bestehend aus TARDOC und den ambulanten Pauschalen per 1. Januar 2026 eingeführt werden soll. Diese Arbeiten wurden nötig, da das Bundesgerichtsurteil 9C_664/2023 (nur auf Deutsch) vom 24. Juni 2024 zu Unsicherheiten bei der Anwendung der Tarife in der praxisambulanten Notfallversorgung geführt hatte. In der Folge fand ein Treffen zwischen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und den Tarifpartnern statt, um unter anderem die Möglichkeiten einer Anpassung am TARDOC zu diskutieren. Die Tarifpartner haben die Diskussion zusammen mit der OAAT weitergeführt, woraus der nun verabschiedete präzisierende Lösungsvorschlag entstanden ist.

Anpassungen am TARDOC
Die Tarifpartner haben sich dazu entschieden, die entsprechenden Tarifpositionen im bestehenden TARDOC-Unterkapitel AA.30 «Inkonvenienzen» in der freien Praxis anzupassen: 

  • Die Dringlichkeits- und Notfall-Pauschalen gelten für Ärzt:innen oder Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzt:innen dienen, gleichermassen. Sie gelten nicht für Spitäler und Kliniken.
  • Die Definitionen der Dringlichkeit und des Notfalls wurden geschärft. Nach wie vor gilt die Behandlung von nicht angemeldeten Patient:innen nicht generell als dringlich und berechtigt nicht generell zur Verrechnung der Dringlichkeits-Pauschalen.
  • Die Tarifposition AA.30.0010 Dringlichkeits-Pauschale A (Mo-Fr 7-19 Uhr, Sa 7-12 Uhr) kann neu nicht mehr von Permanencen, Walk-In- oder Notfallpraxen abgerechnet werden (eine Definition dieser Praxen liefert die Kapitelinterpretation Nr. 3).
  • Die Regelungen für Notfalleinsätze durch Belegärzt:innen am Spital wurden geschärft. Diese haben kein Anrecht auf Verrechnung einer Notfallpauschale, wenn sie vom Spital ganz oder teilweise fix besoldet sind. 

Vorschlag an Bundesrat für die Genehmigung 
Diese Anpassungen reicht die OAAT nun beim Bundesrat zur Genehmigung ein. Damit können diese präzisierten Tarifpositionen ins Genehmigungsverfahren der ambulanten Tarifrevision, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, einfliessen. Für die Anwendung im Jahr 2025 wird auf die Lösung der Tarifpartner verwiesen. Die angepassten Tarifpositionen werden vorerst separat publiziert und zu einem späteren Zeitpunkt in den Tarifbrowser und das Simulationstool integriert. 

Der Verwaltungsrat der OAAT hat zudem beschlossen, dass die grundsätzliche Überarbeitung von Dringlichkeit und Notfall durch die Geschäftsstelle als zusätzlicher Entwicklungsschwerpunkt im Jahr 2025 aufgenommen wird.

Weitere Informationen finden Sie auf www.oaat-otma.ch

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