Aktualisierte Version der BVGer-Urteile von H+ ist online

Die BVGer-Urteile klären wichtige Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der KVG-Revision, die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Die aktualisierte Zusammenfassung Version 1.5 von H+ berücksichtigt alle BVGer-Urteile bis Ende 2022.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) setzt klare Richtlinien und Regeln in Sachen Kostenermittlung, Kostenbewertung und Tarif-Bildung im stationären OKP-Bereich. Zum Teil stellt das BVGer auch klar, bzw. erinnert daran, welche Rolle welchem Gesundheitsakteur zukommt.

Die Geschäftsstelle von H+ hat die Urteile im Zusammenhang mit der KVG-Revision zusammengefasst. Die Sammlung ist als Nachschlagewerk für unsere Mitglieder gedacht. H+ ergänzt die Sammlung laufend, sobald neue Erkenntnisse aus BVGer-Urteilen bekannt sind.

H+ hebt bezüglich der aktualisierten Zusammenfassung Version 1.5 der BVGer-Urteile folgende Punkte hervor:

Kapitel 4: Ermittlung der Benchmarking-relevanten Betriebskosten

  • Die Vorhalteleistungen für den Notfall sind OKP-pflichtig. Auch wenn dieser Punkt nicht neu ist, zeigen die neuen Entscheidungen des BVGer die Schwierigkeit auf, klar abzugrenzen, wo die Wartezeiten enden und wo die Ineffizienz in Verbindung mit Überkapazitäten beginnt, die sich aus der Regionalpolitik ergeben können.
  • Es wird auch daran erinnert, dass im neuen Spitalfinanzierungssystem die allfällige Unwirtschaftlichkeit von Spitälern und Kliniken durch das Benchmarkingverfahren korrigiert wird. Für den sachgerechten Betriebsvergleich sind daher auch Kosten von Spitälern und Kliniken, welche die Leistungen nicht wirtschaftlich erbringen, relevant. Dazu gehören auch Spitäler, die aufgrund von Überkapazitäten unwirtschaftlich arbeiten.

Kapitel 6: Universitäre Lehre und Forschung
Gewisse Punkte zu diesem Thema sind teilweise widersprüchlich und zeigen, wie wichtig es ist, die Thematik der Unterfinanzierung der universitären Lehre auf nationaler Ebene zu behandeln:

  • Ein normativer Abzug von 15'000 Franken pro Assistenzarzt/Assistenzärztin (GDK-Praxis) kann gerechtfertigt sein, wenn ein Spital die Kosten nicht separat ausweisen kann.
  • Die GDK-Empfehlungen sind nicht rechtlich verpflichtend. Sie stellen auch keine verbindliche Auslegung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung dar.
  • Zur Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Art. 49 Abs. 3 KVG sind die Spitäler und Kliniken verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Forschung und universitären Lehre realitätsnahe zu ermitteln und transparent auszuweisen. Den Spitälern steht es nicht frei, ob sie die Kosten für Forschung und universitäre Lehre ausscheiden wollen oder einen normativen Abzug bevorzugen.
  • Der Kantonsbeitrag ist für die Berechnung des Abzugs für universitäre Lehre und Forschung nicht massgebend, sondern die effektiven Kosten. Aufgrund der Vorgaben von ITAR_K® und REKOLE® sollte ein Spital in der Lage sein, eine gesetzeskonforme Kostenausscheidung zu machen.

Benchmarking und Tarif-Bildung

  • Das BVGer hebt hervor, dass die Benchmarkingsverfahren der Tarifpartner bzw. der Preisüberwachung gewisse Mängel aufweisen. Diese Mängel sind neu im Dokument zusammengefasst.

Bei Fragen ist Michaël Rolle gerne für Sie da.

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