SEM: Gesundheitskosten bei Personen aus der Ukraine
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) informiert Leistungserbringer, wer finanziell zuständig ist für die Medizinalkosten von Menschen aus der Ukraine.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat ein Schreiben an die medizinischen Leistungserbringer verfasst, das über die finanzielle Zuständigkeit für Gesundheitskosten von Personen aus der Ukraine informiert, die ein Gesuch um vorübergehenden Schutz stellen.
Sind ukrainische Gesuchstellende nur wenige Tage in einem Bundesasylzentrum untergebracht, so ist der Bund gemäss Art. 80 Abs. 1 AsylG nur für kurze Zeit für die Sozialhilfe zuständig. Damit nicht nach wenigen Tagen bereits ein Wechsel des Versicherers notwendig ist, gibt es gemäss dem Bund für die ukrainischen Gesuchsstellenden keinen Beitritt zu einer Krankenversicherung. Wie das SEM informiert, geht die Sozialhilfezuständigkeit mit der Zuweisung zu einem Kanton auf diesen über. Es liege darum in der Zuständigkeit der Kantone, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs (Art. 5 Abs. 1 KVG) ukrainische Gesuchsstellende bei einer Krankenversicherung anzumelden.
Zuständige Kantone übernehmen Rechnungen
Für Spitäler und Kliniken ist darum wichtig zu wissen, dass die Gesundheitskosten, die während der Unterbringung in einem Bundesasylzentrum verursacht und von der Grundversicherung übernommen werden, von der Krankenversicherung des zuständigen Zuweisungskantons zu bezahlen sind.
Betroffene Personen erhalten vom SEM eine Bestätigung über die Einreichung ihres Gesuches um vorübergehenden Schutz. Spitäler, Kliniken und andere Leistungserbringer, denen diese Bestätigung vorliegt, können medizinische Leistungen, die im Rahmen des KVG-Leistungskatalogs erbracht wurden, dem SEM in Rechnung stellen. Das SEM wird die Rechnung dem zuständigen Kanton bzw. dem zuständigen Krankenversicherer zustellen.
Das Informationsschreiben des SEM sowie auch das Formular «Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung und Bestätigung Einreichung» finden Sie unter «Dokumente».