Stand Anerkennung Qualitätsverbesserungsmassnahmen

Die Verbände der Versicherer sind daran, die ersten Qualitätsverbesserungsmassnahmen gemäss Qualitätsvertrag nach KVG Art. 58a vertraglich anzuerkennen.

Der Qualitätsvertrag (QV) nach KVG Art. 58a und das dazugehörige Konzept zur Qualitätsentwicklung (KzQ) sehen vor, dass die Spitäler und Kliniken in bestimmten Themenbereichen Qualitätsverbesserungsmassnahmen (QVM) umsetzen. Dabei können die Institutionen zwischen verschiedenen anerkannten QVM auswählen.

Zweistufiger Anerkennungsprozess
Bevor eine QVM zur Auswahl steht, durchläuft sie ein zweistufiges Anerkennungsverfahren. Die Antragstellenden reichen ihren Antrag bei der Geschäftsstelle von H+ ein. Formal vollständige Anträge diskutiert die H+ Fachkommission Qualität in einem ersten Schritt anhand der Kriterien im KzQ. Sind die Kriterien nicht erfüllt, haben die Antragstellenden die Möglichkeit, den Antrag zu überarbeiten. Erfüllt der Antrag die Kriterien, erfolgt die fachliche Anerkennung. Fachlich anerkannte QVM müssen anschliessend in einem zweiten Schritt von den Vertragspartnern vertraglich anerkannt werden.

Anerkannte Qualitätsverbesserungsmassnahmen
Die H+ Fachkommission Qualität hat bis anhin 21 QVM fachlich anerkannt. Beim ersten Durchlauf der vertraglichen Anerkennung haben die Vertragspartner festgestellt, dass der Prozess noch nicht vollständig geklärt ist. Sie müssen somit noch die offenen Fragen bezüglich Kriterien und Vorgehen für die vertragliche Anerkennung klären.

Weitere QVM-Anträge können jederzeit durch Spitäler und Kliniken sowie Dritte eingereicht werden. Nehmen Sie dazu mit Manuela Ocaña Kontakt auf.

Genehmigung durch den Bundesrat weiterhin ausstehend
Die Vertragspartner haben entschieden, die anerkannten QVM so bald wie möglich transparent zu publizieren. Die anerkannten QVM sollen den Spitälern und Kliniken als Anhaltspunkt dienen. Der QV nach KVG Art. 58a und das KzQ sind aber vom Bundesrat noch nicht genehmigt. Je nach Verlauf der Vertragsgenehmigung kann es noch zu Änderungen kommen.

Ende Januar 2023 haben sich die Vertragspartner mit Vertreter:innen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) getroffen. Das BAG erwartet eine Überarbeitung des QV nach Art. 58a und des KzQ in mehreren Punkten bis Ende Juli 2023.

Die Vertragspartner sind daran, die notwendigen Überarbeitungen abzusprechen. Aufgrund des Termins Ende Juli 2023 sind aus Sicht der Vertragspartner keine inhaltlichen Änderungen möglich, die eine erneute Vernehmlassung bei den Mitgliedern erfordern würde.

Kontakt

Manuela  Ocaña

Manuela Ocaña

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