TAVI: SGK stellt Antrag zur Anpassung der KLV
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat im Dezember 2021 mitgeteilt, gemäss welchen Kriterien die Transkatheter-Aortenklappen-Implantation (TAVI) leistungspflichtig ist. Grund dafür war, dass dem BAG Hinweise vorliegen, dass TAVI ausserhalb der Leistungspflicht zum Einsatz kommt und dennoch von den Krankenversicherern im Rahmen der OKP vergütet wird. Die Schweizerische Gesellschaft für Kardiologie (SGK) wehrt sich nun gegen den Entscheid des BAG, dass Patientenfälle mit niedrigem Operationsrisiko nicht über die OKP abgerechnet werden dürfen. H+ unterstützt den Antrag der SGK, die KLV anzupassen.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat am 15. Dezember 2021 die Leistungserbringer und Leistungsträger zur Einhaltung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)-Leistungspflicht für die Transkatheter-Aortenklappen-Implantation (TAVI) (gemäss Anhang 1 der KLV) aufgefordert (siehe eFlash 12/2021). Das BAG hat in seinem Schreiben unter anderem darauf hingewiesen, dass für Personen mit tiefem Risiko die TAVI von der Leistungspflicht ausgenommen ist und hat die Krankenversicherer aufgefordert, die Kostenübernahme konsequent zu prüfen.
Das BAG begründet dies mit fehlenden Durabilitätsdaten bei Patienten mit niedrigem Operationsrisiko sowie mit höheren Kosten beim Einsatz der TAVI im Vergleich zum Surgical Aortic Valve Replacement (SAVR). Die Schweizerische Gesellschaft für Kardiologie (SGK) akzeptiert den Entscheid des BAG nicht, Niedrigrisikopatienten nicht über OKP abrechnen zu lassen und begründet dies damit, dass es so Leistungserbringern nicht mehr möglich sei, Patienten gemäss den geltenden medizinischen Richtlinien zu behandeln. Die vom BAG als Begründung vorgebrachte Evidenz sei überholt, die Kostenüberlegungen undifferenziert, so die SGK.
Die Tarifkommission der SGK hat in Kooperation mit der FMH darum bei der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) einen Antrag gestellt, die KLV entsprechend anzupassen. H+ unterstützt diesen Antrag.