BAG informiert über Brexit betreffend die soziale Krankenversicherung

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat ein Schreiben darüber verfasst, wie es mit den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich (UK) und der Schweiz in der Krankenversicherung weiter geht.

Das Vereinigte Königreich (UK) ist auf den 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits und das europäische Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) waren noch bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland wurde 2019 das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens abgeschlossen. Zudem wird ein Beschluss des Gemischten Ausschusses (dieser ist zuständig für die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU) zur Änderung von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und der EU vorbereitet.

Gestützt auf diese beiden Erlasse werden die unter dem Freizügigkeitsabkommen erworbenen Rechte mit einem Bezug zum UK geschützt. Der Schutz der erworbenen Rechte bedeutet, dass für Personen, für die vor dem 1. Januar 2021 das Freizügigkeitsabkommen anwendbar war, die Regelungen des europäischen Koordinationsrechts für die Sozialversicherungen (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) solange weiter gelten, wie ihre grenzüberschreitende Situation andauert.

Die Auswirkungen dieser Ausgangslage auf die soziale Krankenversicherung werden im Informationsschreiben des Bundesamtes für Gesundheit vom 8. Dezember 2020 detailliert beschrieben. Nachfolgend werden ein paar wichtige Punkte zusammengefasst.

Anspruch auf Krankenpflegeleistungen in beiden Staaten
Der Zugang zur medizinischen Versorgung ist für Personen mit erworbenen Rechten diskriminierungsfrei gewährleistet. Bei Wohnsitz im nicht zuständigen Staat besteht Anspruch auf Krankenpflegeleistungen zulasten des zuständigen Staats. Die Rechte, welche die europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) gewährt, bleiben während des Aufenthalts im anderen Staat (Ferien, Studium etc.) bestehen. Allerdings muss zur Geltendmachung dieser Rechte eine spezielle Ersatzbescheinigung beim zuständigen Schweizer Krankenversicherer verlangt werden.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Bezüger einer schweizerischen Rente (mehr Infos zur Lage der Rentnerinnen und Rentner siehe weiter unten) oder einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und Entsandte mit Wohnsitz im UK bleiben in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Die Kosten für die medizinische Behandlung werden über die Leistungsaushilfe übernommen. Touristinnen und Touristen und Studierende, die sich bis am 31. Dezember 2020 im UK aufhalten, stehen die Ansprüche aus der europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) während des gesamten Aufenthalts weiterhin zu.

Europäische Versicherungskarten für Menschen mit Recht auf Behandlung
Alle obigen aufgeführten Fälle gelten umgekehrt auch für Versicherte des National Health Service (NHS), also der nationalen Krankenversicherung des UK, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten. Das UK hat bereits zwei spezielle europäische Krankenversicherungskarten mit ihrem Wappen erstellt, die ihren Versicherten, die ein Recht auf Behandlungen haben (erworbene Rechte gemäss Erlassen), abgegeben werden. Hier finden Sie ein Musterbeispiel der neuen EKVK für die Versicherten des NHS, die sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden und somit gemäss obigen Ausführungen Anrecht auf medizinische Behandlungen in der Schweiz haben.

Ab dem 1. Januar 2021 dürfen bei Versicherten des NHS, die sich in der Schweiz mit der EKVK medizinisch behandeln lassen, nur beim Vorliegen einer solchen Karten die Kosten über die Leistungsaushilfe abgerechnet werden. Wenn diese nicht vorgelegt werden kann, haben die schweizerischen Leistungserbringer Versicherte aus dem UK gleich zu behandeln wie Personen aus Drittstaaten.

Lage der Rentnerinnen und Rentner
Rentnerinnen und Rentner, die am 31.12.2020 eine Rente aus einem Staat beziehen und im anderen Staat wohnen und Anspruch auf Erstattung von Krankenpflegebehandlungen zulasten des rentenzahlenden Staates haben, haben weiterhin Anspruch auf Kostenerstattung. Für Personen, die aufgrund der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus beiden Staaten Anspruch auf eine Rente haben, gelten die Regeln der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 betreffend den Krankenversicherungsschutz (europäischen Koordinationsrechts für die Sozialversicherungen) weiter.

Gemäss BAG ist vorgesehen, dass die künftigen Beziehungen zwischen der Schweiz und UK durch neue Koordinierungsvorschriften geregelt werden. Diese neuen Bestimmungen werden derzeit verhandelt. Über Änderungen wird das BAG sobald wie möglich informieren.

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Christoph  Schöni

Christoph Schöni

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