Pflegefinanzierung: Bundesgericht nimmt Kantone in die Pflicht

Das Bundesgericht hat betreffend Pflegefinanzierung ein wegweisendes Urteil gesprochen: Zwar dürfen die Kantone zur Vergütung der Restkosten Höchstansätze festlegen. Dies entbindet sie aber nicht von ihrer Zahlungspflicht bezüglich der im Einzelfall ungedeckten Restkosten.

Gemäss Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung von 2008 leistet die obligatorische Krankenversicherung nur einen begrenzten Beitrag an die Pflegeleistungen. Gleiches gilt für die Patientinnen und Patienten. Das Regeln der Restfinanzierung obliegt den Kantonen, wobei lange unklar gewesen ist, was darunter genau zu verstehen sei. Die Kantone haben das Gesetz bislang auch höchst unterschiedlich umgesetzt, und manche haben aus Spargründen zu tiefe Ansätze festgelegt. Schätzungen der nationalen Pflegeheimverbände Curaviva Schweiz und senesuisse zufolge, resultiert für die Langzeitinstitutionen unter dem Strich eine Unterdeckung von mindestens 250 Mio. Franken pro Jahr.

Ein Urteil des Bundesgerichts schafft nun etwas mehr Klarheit. Demnach dürfen die Kantone zwar Pauschaltarife für die Pflegerestkostenvergütung festlegen, sogenannte Normkosten oder Höchstansätze. Falls Pflegeheime die verfügten Normkosten nicht einhalten, müssen die Kantone im Rahmen der Aufsichtspflicht Massnahmen ergreifen. Geschieht dies nicht, hat die öffentliche Hand - Kanton oder Gemeinde – die im Einzelfall ungedeckten Pflegerestkosten des Heims zu tragen.

Auch Heime sind gefordert
Als Grundlage für die Restfinanzierung dienen die von den Heimen transparent ausgewiesenen KVG-Pflegekosten. Damit diese ermittelt und von den Kosten für Betreuung und Pension abgegrenzt werden können, müssen Heime eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik nach VKL führen und im Rahmen der Kostenrechnung eine Zeiterfassung vornehmen. Darüber hinaus hält das Bundesgericht klar fest, dass es den Heimen untersagt ist, ungedeckte Pflegerestkosten in Form von überhöhten Betreuungstaxen auf die Patientinnen und Patienten abzuwälzen.

Mehr Informationen, inklusive Quellenangaben, finden Sie in der aktualisierten H+ Zusammenfassung der BVGer- und BGer-Urteile – Effekte auf die Kostenermittlung und Tarif-Bildung im OKP-Bereich.

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Stefan  Berger

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