Nationale Meldepflicht für Krebserkrankungen ab dem 1. Januar 2020

Der Gesetzes- und Verordnungstext zur Registrierung von Krebserkrankungen tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Das Gesetz regelt im Bereich der Krebsregistrierung die Erhebung, Registrierung und Weiterleitung von Daten für deren Auswertung und Veröffentlichung auf nationaler Ebene. Zusätzlich beinhaltet das Gesetz eine Meldepflicht für alle Personen und Institutionen, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln.

Das im 2016 verabschiedete Krebsregistrierungsgesetz soll eine schweizweit einheitliche, vollzählige und vollständige Registrierung der Krebsfälle ermöglichen. Berichte und Vergleiche sind so über die Kantonsgrenzen hinweg möglich. Ziel ist es, weitere Fortschritte bei der Prävention, der Früherkennung und der Behandlung von Krebserkrankungen zu ermöglichen.

Mit dem Inkrafttreten des Krebsregistrierungsgesetzes werden neu alle Kantone verpflichtet, ein Krebsregister nach den nationalen Vorgaben zu führen. Damit die Daten komplett erfasst werden, sind die Stellen, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln, in Zukunft ebenfalls verpflichtet, ihre Fälle zu melden.

Ablauf Datenerhebung
Das neue Gesetz sieht vor, dass die Registrierung der Daten von erwachsenen Patientinnen und Patienten wie bis anhin dezentral in den Kantonen erfolgt. Dadurch ist die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Krebsregistern und den meldepflichtigen Personen und Institutionen durch die bestehenden Kontakte besser gewährleistet, als dies bei einer einzigen, zentralen Krebsregistrierung möglich wäre. Die Registrierung von Krebserkrankungen bei Kindern und Jugendlichen erfolgt wie bisher in einem gesamtschweizerischen Kinderkrebsregister.

Nicht alle in den Registern erfassten Daten stammen von den meldepflichtigen Institutionen und Personen. Die kantonalen Krebsregister überprüfen und ergänzen mithilfe eines automatischen Abgleichverfahrens die Personendaten sowie insbesondere Todesdatum und Todesursache und leiten sie für die Auswertungen auf nationaler Ebene an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter.

Neben der Auswertung der Daten sorgt die nationale Krebsregistrierungsstelle auch für die Zusammenführung allfälliger Doppelregistrierungen derselben Krebserkrankung in verschiedenen kantonalen Krebsregistern oder für die Zuordnung von Zweittumoren zu bereits registrierten Ersterkrankungen.
Die Datenauswertung und -veröffentlichung erfolgt auf nationaler Ebene durch die nationale Krebsregistrierungsstelle, das Kinderkrebsregister und das Bundesamt für Statistik (BFS).

Auswirkungen für die Spitäler und Kliniken
Für die Spitäler und Kliniken, welche ihre Krebsfälle bereits aktiv dem kantonalen Krebsregister oder Kinderkrebsregister melden, wird sich aufgrund der neuen Gesetzgebung wenig ändern – sie können diesen weiterhin ihre Daten und Berichte direkt schicken. Die kantonalen Registerstellen erfassen die Daten standardisiert. Um die Prozesse effizienter zu gestalten, erstellt das BAG zusammen mit der nationalen Registrierungsstelle ein elektronisches Austauschformat. Dieses kann von den Spitälern und Kliniken ebenfalls genutzt werden, um die Informationen an die kantonalen Krebsregisterstellen zu schicken.

Infoschreiben vom BAG
Das Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes und die Verordnung wurde vom 1. Januar 2019 auf den 1. Januar 2020 verschoben, da die Umstellung mehr Zeit in Anspruch nimmt als erwartet. Alle meldepflichtigen Stellen werden ein Informationsschreiben mit den detaillierten Informationen erhalten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Gesundheit oder Ihre kantonale Gesundheitsdirektion.

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