ST Reha: SwissDRG AG passt Fahrplan an

Die SwissDRG AG verschiebt die schweizweite Einführung von ST Reha um zwei Jahre. Die Version 0.4, welche im Dezember 2016 vorgestellt wird, soll jedoch bereits ab 1. Januar 2018 freiwillig anwendbar sein.

In der Sitzung vom 8. September 2016 hat der Verwaltungsrat der SwissDRG AG über die weitere Entwicklung der Tarifstruktur für die stationäre Rehabilitation entschieden. Die bisher auf den 1. Januar 2018 geplante nationale Einführung von ST Reha wird verschoben. Die tarifarische Anwendung der Einführungsversion 1.0 ist nach jetziger Planung ab 1. Januar 2020 vorgesehen. Die SwissDRG AG hat den Bundesrat über den neuen Zeitplan informiert.

ST Reha Version 0.4 in Vorbereitung
Beschlossen ist auch, dass mit den Daten der Rehabilitationsfälle aus dem Jahr 2015 die ST Reha Version 0.4 erstellt wird. Diese Version – bisher als Version 1.0 bezeichnet – wird den SwissDRG AG-Aktionären am 14. Dezember 2016 im Rahmen der Systempräsentation vorgestellt. Die SwissDRG AG präsentiert dann auch die von ihr bereitgestellten Informatik-Tools wie den Web-Grouper und den Batch-Grouper. Die Betriebe können damit sowohl ihre Fälle 2015 als auch 2016 in der Tarifstruktur abbilden. Damit besteht die Möglichkeit, diese Struktur auf freiwilliger Basis ab dem 1. Januar 2018 zur Abrechnung zu verwenden. Voraussetzung dazu ist, dass sich Versicherer und Leistungserbringer vertraglich auf die Anwendung von ST Reha 0.4 einigen und sie die Preisverhandlungen erfolgreich abschliessen.

Geplante Einführung Version 1.0: 1. Januar 2020
Die SwissDRG AG muss nun die Einführungsversion 1.0 entwickeln. Vorgegeben ist, dass bei geplantem Einführungstermin 1. Januar 2020 die im Jahr 2017 erhobenen Daten genutzt werden. Der Verwaltungsrat der SwissDRG AG hat bereits im März 2016 beschlossen, den Leistungsbezug in der Tarifstruktur zu verstärken. Im September-Newsletter der SwissDRG AG wurde bekanntgegeben, «die Version 0.4 vermehrt mit Elementen, welche einen direkten Leistungsbezug aufweisen (z.B. über Behandlungskodes) zu kombinieren». Die SwissDRG AG hat den Auftrag, die Weiterentwicklung unter Einbezug der Partner im eigens dafür geschaffenen Beratenden Ausschuss umzusetzen.

Abgrenzung und Zuordnung der Fälle

Noch offen bleibt die Abgrenzung der Fälle der stationären Rehabilitation zu Fällen der Akutsomatik und solchen der Psychiatrie. Die Betriebe vernetzen sich zusehends und damit nehmen auch Übergänge im gleichen Betrieb zu, beispielsweise von der Akutsomatik zur Rehabilitation.
Die stationäre Tarifstruktur muss die Leistungen zweifelsfrei zuordnen können und dazu ist es nötig, die Leistungen der stationären sowie der ambulanten Rehabilitation klar und schweizweit einheitlich zu definieren. H+ setzt sich dafür ein, dass die Definitionen so rasch als möglich geklärt werden.

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