Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung

Im Rahmen eines Tariffestsetzungsverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in UV/IV/MV keine inhaltlichen Vorgaben zur Bemessung der Tarife enthalten seien. Sollen die gleichen Grundsätze wie in der Krankenversicherung gelten, müssen die Vorgaben zumindest auf Verordnungsebene festgelegt werden. Weiter hat das Gericht bemängelt, dass auch der Grad der Kostendeckung durch die eidgenössischen Sozialversicherer UV/IV/MV nicht geregelt sei.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 (C-529/2012) wird zum Anlass genommen, die Kompetenz des Bundesrates einzulösen. Konkret geht es darum, für eine Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige zu sorgen, diese anwendbar zu erklären und soweit möglich eine Harmonisierung mit dem Tarifrecht der Krankenversicherung vorzunehmen.
Neben der Präzisierung von Grundsätzen der Versorgung wird in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) neu in generell-abstrakter Weise definiert, dass im Bereich der Unfallversicherung gewisse verankerte Tarifbestimmungsgrundsätze sinngemäss Anwendung finden sollen. Gemäss richterlicher Überzeugung wird es der zuständigen Behörde, die einen Tarif verfügungsweise festzusetzen hat, auf dieser Grundlage möglich sein, einen konkreten Tarif im engeren Sinn, d.h. die Höhe des Taxpunktwertes oder des Basisfallwertes zu bestimmen.

Entsprechend dem richterlichen Hinweis wird in der UVV ebenso klargestellt, dass im Gegensatz zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die stationäre Behandlung ein Kostendeckungsgrad von 100 Prozent gilt. Schliesslich wird festgehalten, dass die Tarife auf den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung massgebenden, gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen, d.h. im ambulanten Bereich z.B. auf dem TARMED und im stationären Bereich z.B. auf SwissDRG.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen
H+ hat eine Anhörungsantwort entworfen und möchte Ihre Meinung dazu wissen. Falls Sie Kommentare oder Anregungen haben zum vorliegenden Entwurf von H+, können Sie diese gerne per E-Mail bis am 20. Juni 2016 an <link>umfragen@hplus.ch senden.

Kontakt

Links

<link https: www.admin.ch ch d gg pc pendent.html external-link-new-window external link in new>Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)