Pharmaindustrie: Offenlegung der Zahlungen an Gesundheitsdienstleister
Der Pharma-Kooperations-Kodex regelt in der Schweiz die Geldflüsse zwischen Pharmaunternehmen und den Dienstleistungserbringern im Gesundheitswesen sowie deren Offenlegung. Im Juni 2016 werden diese Informationen erstmalig auf den jeweiligen Websites der Pharmaunternehmen publiziert.
Mit Blick auf die internationale Entwicklung zu mehr Transparenz im Verkehr zwischen Pharmaunternehmen und Dienstleistungserbringern des Gesundheitswesens, hat der europäische Verband der pharmazeutischen Industrie (EFPIA) Mitte 2013 den «EFPIA Code on Disclosure of Transfers of Value from Pharmaceutical Companies to Healthcare Professionals and Healthcare Organisations» verabschiedet. Beim EFPIA Disclosure Code handelt es sich um ein Rahmenregulativ, welches die nationalen Industrieverbände konkretisierten. Dabei wurden sowohl die nationale Rechtsordnung als auch die kulturellen Gegebenheiten berücksichtigt. Die nationalen Verbände sind angehalten, den Inhalt des EFPIA-Codes durch einen Kodex umzusetzen und dessen Einhaltung zu überwachen. In der Schweiz ist scienceindustries dafür zuständig.
Pharma-Kooperations-Kodex für die Schweiz
Koordiniert mit seinen Partnerverbänden hat scienceindustries den Pharma-Kooperations-Kodex (PKK) ausgearbeitet, welcher per 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Der PKK regelt die Kooperation der Pharmaunternehmen mit Fachpersonen in der Gesundheitsversorgung, entsprechenden Organisationen wie Spitälern, Forschungsinstitutionen, Fachgesellschaften und Patientenorganisationen sowie die Geldflüsse zwischen diesen. In der Praxis bedeutet dies, dass Pharmaunternehmen zusammenhängende Zahlungen im Kontext verschreibungspflichtiger Arzneimittel an die genannten Kooperationspartner offenlegen müssen.
Diese Offenlegungspflicht gilt für jene Unternehmen, die sich durch Unterzeichnung der entsprechenden Erklärung verpflichtet haben, den PKK einzuhalten. Sie weisen die Gesundheitsdienstleister beim Vertragsabschluss auf die Pflicht hin, die vereinbarten Abgeltungen offenzulegen. Der Abgeltungsempfänger muss der Offenlegung zustimmen. Bei Ablehnung gilt die Empfehlung der Verbände an die Pharmaunternehmen, von einem Vertragsabschluss abzusehen. Die Offenlegungspflicht ist jährlich zu erfüllen, wobei die Unternehmen jeweils die im Vorjahr geleisteten Zahlungen auf ihren Websites publizieren. Dies wird 2016 zum ersten Mal der Fall sein, wobei EFPIA sowie scienceindustries empfehlen, die Daten zwischen 20. und 30. Juni 2016 offenzulegen. Für die Form der Offenlegung gelten die <link http: transparency.efpia.eu the-efpia-code-2 external-link-new-window external link in new>Vorgaben der EFPIA.
Weitere Informationen bei scienceindustries
Für die Aufsicht über den PKK sowie auch über den Pharmakodex (PK) ist in der Schweiz das bei scienceindustries angesiedelte Kodex-Sekretariat zuständig. Weiterführende Informationen finden Sie unter den Links in der rechten Spalte. Bei Fragen stehen Ihnen bei scienceindustries gerne zur Verfügung: <link mail window for sending>Jürg Granwehr, Leiter Pharma, <link mail window for sending>Marcel Sennhauser, Leiter Kommunikation
Links
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