Epidemiengesetz: Neuer Leitfaden und Poster zur Meldepflicht verfügbar

Das Bundesamt für Gesundheit hat einen Leitfaden zur Meldepflicht von übertragbaren Krankheiten des Menschen sowie ein entsprechendes Poster erarbeitet. Diese sollen das Melden im Alltag erleichtern.

Mit Inkrafttreten des neuen Epidemiengesetzes am 1. Januar 2016 gilt auch die neue «Verordnung über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen» des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat nun einen Leitfaden zur Meldepflicht erstellt. Dieser soll das Melden im Alltag erleichtern und ermöglichen, die Themen in alphabetischer Reihenfolge mit den dazu gehörenden Meldekriterien, -fristen und -wegen rasch zu finden. Den Leitfaden finden Sie in der rechten Spalte als Download. Weiter können Interessierte auf der <link http: www.bundespublikationen.admin.ch external-link-new-window external link in new>Website der Bundespublikationen ein Poster im A3-Format mit einem Überblick zu allen meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten und Erregern bestellen (Bestellnummer: 316.521.d).

Wenige Änderungen
Mit der neuen Verordnung bleibt der Meldeweg derselbe: Ärztinnen und Ärzte melden weiterhin den kantonsärztlichen Diensten und den Laboratorien sowie dem BAG. Meldungen, die innerhalb von zwei Stunden telefonisch gemeldet werden müssen – Zwei-Stunden-Meldungen – gehen jeweils auch direkt ans BAG. Die neue «Meldung zum klinischen Befund» ersetzt die bisherige Kombination der «Arzt-Erstmeldung» und «Arzt-Ergänzungsmeldung». Dies bedeutet, die meldenden Ärztinnen und Ärzte füllen in der Regel pro Fall nur noch ein Formular aus, was eine administrative Entlastung bedeutet. Nur für einige wenige Themen wie beispielsweise Tuberkulose, Masern oder die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit ist ein zweites Formular notwendig, die neue «Ergänzungsmeldung zum klinischen Befund». Es dient dazu, die Massnahmen, den Verlauf oder das Behandlungsresultat zu evaluieren.
Bei einigen Themen gab es zudem kleinere Anpassungen, etwa bei den Meldefristen und den Angaben zur betroffenen Person, damit sich Ausbrüche frühzeitig erkennen und gezielt untersuchen lassen. Neu ist, dass Befunde zu Carbapenemase-bildenden Enterobakterien meldepflichtig sind.

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