Bundesverwaltungsgericht: TARMED-Taxpunktwert nach unten korrigiert

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat den TARMED-Taxpunktwert der öffentlichen Berner Spitäler massiv gesenkt, gleichzeitig aber auch die für Spitäler positiven betriebswirtschaftlichen Grundsätze für die Tariffestsetzung bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) trat mit dem Urteil vom 22. September 2015 auf eine Beschwerde der Versicherer (tarifsuisse und HSK) ein und hob den angefochtenen Regierungsratsbeschluss für einen Taxpunktwert von 1.16 Franken auf. Der Taxpunktwert «für die öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler, Kliniken und Institutionen im Kanton Bern» wurde vom BVGer mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf 0.86 Franken festgesetzt.

Kostenneutralität gilt nicht mehr
Das neue TARMED-Urteil des BVGer bestätigt insbesondere die bisherigen Grundsätze für die Anforderungen an die Rechnungslegung auf der Basis der schweizweit anerkannten Standards von H+ (REKOLE® und ITAR_K), die bei der Ermittlung der OKP-relevanten Betriebskosten anzuwenden sind. Ferner hält das BVGer fest, dass für die Festlegung des Taxpunktwertes im 2010 und den Folgejahren das Prinzip der Kostenneutralität nicht mehr gilt. Das BVGer betont im Urteil, dass die Berechnungsmethode des Preisüberwachers grundsätzliche Mängel aufweist und deshalb nicht angewandt werden kann.

Datenbasis bemängelt
Das BVGer bemängelt, dass in den damals für die Tarifermittlung verwendeten Zahlen «keine Kostenträgerrechnung für die universitäre Lehre und Forschung vorliegt, weshalb nicht überprüft werden kann, ob diese Kosten korrekt ausgewiesen wurden.» Es kritisiert insbesondere auch das Fehlen korrekter Anlagebuchhaltungen und kommt zum Schluss, «dass die vorhandenen Daten als ungenügend zu qualifizieren sind und daher nicht darauf abzustellen ist.» Aus diesem Grund folgert das BVGer, es bleibe somit ein Taxpunktwert festzusetzen, «der nicht auf den eingereichten Zahlen beruht, sondern aufgrund anderer, pragmatischen Kriterien zu ermitteln ist.» Für die Festlegung des Taxpunktwertes wählte das BVGer die Methode der «Parallelisierung» mit dem Taxpunktwert der frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzte, für die ein für das Jahr 2010 vertraglich vereinbarter Taxpunktwert von 0.86 Franken galt.

Wer keine soliden Kostendaten liefert, wird bestraft

Verlangen die Spitäler die Anrechnung der von ihnen vorgelegten Kosten auf die Tarife für ambulante Leistungen, obliegt es laut BVGer den Spitälern, «das für den Nachweis nötige Zahlenmaterial vorzulegen, wenn sie vermeiden wollen, dass bei fehlendem Nachweis zu ihrem Nachteil entschieden wird.» Das bedeutet, wer nicht fundierte Kostendaten liefert, wird bestraft.

TARMED Tarifstrukturrevision zwingend

Das BVGer stellt schliesslich klar, dass Fehler in der TARMED-Struktur nicht über Taxpunktwerte zu korrigieren sind, sondern über eine Revision der Struktur. Die Gesamtrevision des TARMED durch die vier Tarifpartner H+, FMH, curafutura und MTK ist deshalb enorm wichtig und entspricht dem ausgelegten Gesetzeswillen.

Auch in Graubünden den Taxpunktwert gesenkt
Das BVGer hat im Urteil vom 22. September 2015 den Taxpunktwert für die Ambulatorien der Spitäler und Kliniken des Kantons Graubünden und der Psychiatrischen Dienste Graubünden rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 auf 0.82 Franken festgelegt, mit vergleichbarer Begründung wie im Kanton Bern (BVGer-Urteil C-1220/2012).

Kontakt

Links

<link http: www.hplus.ch de politik entscheide_der_bundesgerichte external-link-new-window external link in new>Entscheide der Bundesgerichte