Finanzierung ärztliche Weiterbildung: erster Schritt ist gemacht
Die «Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung WFV)» regelt mit einem Mindestbeitrag einen Teil der Finanzierung der erteilten strukturierten Weiterbildung. Es ist ein erster, wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Offen bleibt, wer die übrigen Kosten der universitären Lehre im Spital finanziert.
In der obligatorischen Krankenpflege (OKP) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen für die Vergütung von stationären Behandlungen. Diese darf jedoch keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) enthalten. Das gilt insbesondere für:
a. Die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen,
b. Die Forschung und universitäre Lehre (KVG Art. 49 abs. 1 & 3).
Als Kosten für die universitäre Lehre gelten die Aufwendungen für die theoretische und praktische Ausbildung von Studierenden eines im Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) geregelten Berufes. Dieser Grundsatz gilt bis zum Erwerb eines eidgenössischen Diploms bzw. eines eidgenössischen Weiterbildungstitels. Weiter gelten auch die indirekten Kosten sowie die Aufwendungen, die durch von Dritten finanzierte Lehrtätigkeiten verursacht werden (VKL, Art. 7).
Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hat in seinem Urteil im Fall Waid/Triemli, C-2283/2013, C-3617/2013 und im Fall UniversitätsSpital Zürich, C- 2255/2013, C-3621/2013 daran erinnert, dass gemäss KVG unter universitärer Lehre folgende Aktivitäten zu verstehen sind:
- Die erteilte und erhaltene Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte im strukturierten und nicht-strukturierten Umfeld,
- Die erteilte Weiterbildung an die Assistenzärztinnen und -ärzte im strukturierten und nicht-strukturierten Umfeld.
Weiter hat das BVG präzisiert, dass die Aktivitäten der universitären Lehre im nicht-strukturierten Umfeld als GWL zu betrachten sind. Diese Aktivitäten sind inkl. kuppelproduktiver Aspekte zu quantifizieren und dürfen nicht in die OKP-relevanten Kosten einfliessen. Die erhaltene Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte im strukturierten und nicht-strukturierten Umfeld gilt als OKP-relevante Kosten.
Interkantonale Vereinbarung zu Teilfinanzierung
Der in der Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV) vom 20. November 2014 festgelegte Mindestbetrag von mindestens CHF 15‘000 dient den Standortkantonen, sich einzig an die Finanzierung der erteilten (Perspektive des Dozierenden/Lehrenden), strukturierten Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten zu beteiligen gemäss Medizinalberufegesetz. Die erteilte, strukturierte Lehre entspricht konkret den Tätigkeiten in der Grafik, die Sie in der rechten Spalte finden.
Die <link http: shop.swki.ch richtlinien d product www.gdk-cds.ch external-link-new-window>interkantonale Vereinbarung betrifft also nur einen spezifischen Teil der Aktivitäten, die im KVG unter den Begriff «universitäre Lehre» fallen. Der dort definierte Mindestbeitrag stellt lediglich eine Teilfinanzierung der Aktivitäten sicher, wie das BVG in seinem Urteil im Fall Kantonspital Luzern, C- 1698/3013 feststellt.
Fazit zur Finanzierung der universitären Weiterbildung
Nur die Kosten der erteilten strukturierten Weiterbildung (REKOLE-Kapitel 10.3) werden durch den festgelegten Mindestbeitrag mitfinanziert. Auf nationaler Ebene ist nach wie vor zu definieren, wer für die restlichen entstandenen Kosten der erteilten, strukturierten Weiterbildung sowie für die Aktivitäten der erteilten Lehre im nicht-strukturierten Umfeld aufkommt. Klar ist nur, dass die durch die GWL entstandenen Kosten zu identifizieren sind und nicht in die OKP-relevanten Kosten einfliessen dürfen.
Empfehlung zur Buchung solcher Beiträge
Der festgelegte kantonale Mindestbeitrag entspricht aus Sicht der Spitäler einer gebundenen Einnahme. Diese Mindestbeiträge werden in der Kostenarten- und Kostenträgerrechnung auf einen spezifischen Kostenträger des Spitals gebucht. Wie und ob das Spital grundsätzlich seine Erlöse (inkl. den oben angesprochenen Mindestbeitrag) in seiner Kostenstellenrechnung aufteilt, lässt REKOLE® bewusst offen, da unterschiedliche Handhabungen korrekt sind. Bei allen ist jedoch sicherzustellen, dass für die Ermittlung der entstandenen Kosten einer Aktivität das Bruttoprinzip eingehalten und das Verrechnungsverbot (z.B. Kostenminderung in Höhe der Einnahmen auf den Kostenstellen) sichergestellt ist.
Aus Sicht von H+ braucht es keine weiteren Präzisierungen, als jene die im REKOLE® Handbuch bereits festgehalten sind.