BVGer-Urteile: Zusammenfassung aktualisiert

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auslegung der KVG-Revision Spitalfinanzierung mit fünf weiteren Urteilen präzisiert. Diese folgen dem bereits eingeschlagenen Weg und bestätigen die Haltung von H+.

Mit der Herausgabe einer kontinuierlich aktualisierten Zusammenfassung der BVGer-Urteile zu Fragen der Kostenermittlung und Tarifbildung im stationären OKP-Bereich, versucht H+ das nationale Verständnis der neuen Spitalfinanzierung zu beschleunigen und zu erweitern.
Seit der ersten Zusammenfassung der BVGer-Urteile von H+ vom 1. Mai 2015 sind weitere BVGer-Urteile gefallen, die die Auslegung der Kostenermittlung und Tarifbildung im stationären OKP-Bereich präzisieren und in der aktualisierten Version 1.1 enthalten sind:

  1. BVGer-Urteil vom 5. Mai 2015 im Fall UPK Basel (C1632/2013)
  2. BVGer-Urteil vom 24. August 2015 im Fall Psychiatrie BL (C-3133/2013)
  3. BVGer-Urteil vom 25. August 2015 im Fall Universitäts-Kinderspital beider Basel (C-3846/2013)
  4. BVGer-Urteil vom 31. August 2015 im Fall BSH GR (C5749/2013)
  5. BVGer-Urteil vom 31. August 2015 im Fall Klinik Gut GR (C-5849/2013)


Präzisierte und neue Botschaften

Die Urteile gaben entweder Anlass, bereits bestehende Botschaften zu präzisieren oder neue zu formulieren. Einige, nicht abschliessende Beispiele sind:

  • Die VKL macht Vorgaben zur Bewertung (Ermittlung der Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen) der Anlagen, damit diese nach einheitlicher Methode erfolgt, vergleichbar ist und als Grundlage für die Tarifermittlung dient.
  • Als betriebsnotwendig gelten jene Anlagen, welche zur Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlich sind.
  • Die Bestimmung der Tarife der Krankenversicherung ist grundsätzlich auf die Kosten der entsprechenden Fälle (grund- und zusatzversicherte Patienten) abzustützen.
  • Ein Zuschlag von 1% auf dem Referenzwert ist unbestritten, um den Katalogeffekt «Fallzusammenführung» (2012 gegenüber 2010) zu berücksichtigen.
  • Die personalintensive kindergerechte Betreuung und Pflege sind keine Zusatzdienstleistungen oder nicht-medizinische gemeinwirtschaftliche Leistungen, sondern Teil einer fachgerechten medizinischen Versorgung von Kindern, deren Mehrkosten von der OKP zu tragen sind.
  • Der Kantonsbeitrag ist für die Berechnung des Abzugs für universitäre Lehre und Forschung nicht massgebend, sondern die effektiven Kosten.
  • Grundsätzlich soll kein Basisfallwert über dem Referenzwert genehmigt oder festgesetzt werden, ausgenommen Tarifdifferenzierungen bei spitalspezifischen Besonderheiten.
  • Die Tariffestsetzung einzig anhand der Kosten des davon betroffenen Spitals ist nicht ausreichend und nach neuem Recht nicht KVG-konform.
  • Eine Tarifdifferenzierung zur Korrektur tarifstrukturbedingter Verzerrungen ist zulässig im Fall einer breiten DRG-internen Fallstreuung (inhomogene DRG).
  • Unter der neuen Spitalfinanzierungsregelung sind aus Billigkeitsgründen spitalindividuelle oder unter Umständen standortbezogene Basisfallwerte möglich bzw. sogar geboten. Die spital- bzw. standortspezifischen Besonderheiten sind zu belegen.


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Sie finden in der rechten Spalte alle aktuellen Erkenntnisse in der neu vorliegenden Version 1.1 vom 1. September 2015. Die Ergänzungen gegenüber der letzten Version sind in Grün hervorgehoben.

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