SwissDRG Version 5.0 bringt Neuerungen für Palliative Care

Die am 1. Januar 2016 in Kraft tretende Version 5.0 der SwissDRG AG enthält Änderungen im Bereich der spezialisierten Palliative Care. Diese bezwecken eine präzisere Abbildung innerhalb der heterogenen Gruppe der Palliativpatienten.

Seit 1. Januar 2015 können in der Version 4.0 von SwissDRG stationäre palliativmedizinische Leistungen sowohl mit dem CHOP-Kode 93.8A.2 «Palliativmedizinische Komplexbehandlung» als auch mit dem CHOP-Kode 93.8A.3 «Spezialisierte Palliative Care» abgebildet werden (vgl. <link http: www.hplus.ch de publikationen eflash artikel _blank external-link-new-window external link in new>eFlash 12/2014). Zudem stehen drei Zusatzentgelte für palliativmedizinische Behandlungen ab der zweiten Behandlungswoche zur Verfügung.

Schärfere Abbildung dank Grouper-Umbau
Berechnungen des Case Mix Office der SwissDRG AG haben aufgezeigt, dass mit einem Umbau des Groupers eine bessere Abbildungsschärfe erzielt werden kann. Dafür werden die Palliativ-CHOPs im Berechnungs-Algorithmus bereits auf Niveau der Hauptdiagnosegruppen berücksichtigt. Speziell die komplexen Palliativfälle können dadurch präziser erfasst werden, was für die Palliativstationen zu einem höheren Erlös führt als mit den Zusatzentgelten alleine. Weniger komplexe Fälle erreichen hingegen einen tieferen Schweregrad als bisher, was einen etwas geringeren Erlös ergibt.
Die für die SwissDRG Version 5.0 erarbeiteten Systemanpassungen sind im Sinne der Nationalen Strategie Palliative Care. Denn mit einer höheren Vergütung ab der zweiten Behandlungswoche wird der Tendenz einer Unterfinanzierung bei längeren Aufenthalten entgegengewirkt.

Auch Palliativkliniken können künftig unter SwissDRG abrechnen
Neu gilt ab 1. Januar 2016 gemäss den «Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG»:

  • Palliativ-Abteilungen von Akutspitälern rechnen die palliativen Leistungen grundsätzlich über die revidierte SwissDRG-Struktur 5.0 ab. Ausnahmsweise können sie mit Tagespauschalen abrechnen, sofern sie für 2016 entsprechende Tarifverträge mit Krankenversicherern abgeschlossen haben oder noch abschliessen werden.
  • Auf Palliative Care spezialisierte Spitäler und Kliniken rechnen in der Regel weiterhin mit Tagespauschalen ab. Neu können sie freiwillig nach SwissDRG abrechnen, sofern ein kantonaler Leistungsauftrag vorliegt.
  • In beiden Fällen ist eine transparente Ausscheidung der Kosten und Leistungen erforderlich.


Die neuen Regeln gelten ab 1. Januar 2016
Der Verwaltungsrat der SwissDRG AG hat die SwissDRG Version 5.0 und die neuen Bestimmungen zum Anwendungsbereich am 21. Mai 2015 verabschiedet. Details über die beschlossenen Änderungen finden Sie auf der <link http: www.swissdrg.org de _blank external-link-new-window external link in new>Website der SwissDRG AG. Vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat tritt die neue Version am 1. Januar 2016 in Kraft.

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Stefan  Berger

Stefan Berger

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