BVGer-Urteil: Im TARMED gilt Kostenneutralität nicht mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Genfer Streit um die Taxpunktwerte ein wegweisendes Urteil gefällt: Für die Abgeltung von TARMED-Leistungen gilt die Kostenneutralität nicht dauerhaft und die Durchschnittskosten pro versicherte Person genügen nicht als Referenz für die Festlegung des Taxpunktwerts.

Niederlage für den Krankenkassenverband santésuisse und den Preisüberwacher gegen Genfer Ärzte und Spitäler sowie gegen den Regierungsrat des Kantons Genf: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 20. November 2014 die Beschwerde der Versicherer abgelehnt und den Entscheid des Genfer Regierungsrates vom 22. Februar 2012 mit 96 Rappen als Taxpunktwert bestätigt. 47 Krankenkassen und die santésuisse hatten, unterstützt vom Preisüberwacher, einen Taxpunktwert von 85 Rappen verlangt, während Ärzte und Spitäler 1.05 Franken geltend machten. Die Krankenkassen akzeptierten die Verlängerung des damaligen Taxpunktwertes von 96 Rappen durch den Regierungsrat nicht, zogen das Verfahren bis vor Bundesverwaltungsgericht und scheiterten in dieser letzten Instanz für Tarifstreitigkeiten.

Keine Kostenneutralität «auf ewig» oder gesetzlich verankert
Gescheitert sind die Krankenkassen und der Preisüberwacher mit dem Anliegen der Kostenneutralität mit Mengensteuerung und der daraus abzuleitenden Globalbudgetlogik. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar fest, dass Tarifpartner freiwillig eine begrenzte Kostenneutralität vereinbaren dürfen, wenn sie sich einigen wie bei der Einführung des neuen TARMED-Tarifs. Es gebe aber keine gesetzlich verankerten Instrumente zur Kostenneutralität und die Berechnungsmethode des Preisüberwachers, der seine Empfehlung auf den Durchschnittskosten pro versicherte Person basierte, sei im ambulanten Leistungsbereich «nicht anwendbar», so das klare Verdikt des BVGer.

Medizinischen Fortschritt und Alterung berücksichtigen
Nach Ablauf der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Kostenneutralitätsphase in den TARMED-Einführungsjahren 2004 bis 2005 galt diese für das Folgejahr 2006 nicht mehr und es müssten weitere Faktoren berücksichtigt werden, hält das BVGer fest. Erwähnt werden im Urteil namentlich die Alterung der Bevölkerung, der medizinische Fortschritt und die Verschiebung von Leistungen vom stationären in den ambulanten Bereich. Eine Mengensteuerung oder -begrenzung sei deshalb nicht statthaft oder gesetzlich gefordert. Die von der Genfer Regierung beschlossenen 96 Rappen als Taxpunktwert hätten die genannten Entwicklungen im Rahmen des Ermessensspielraums berücksichtigt, weshalb das BVGer die Beschwerde gegen die Festsetzung in letzter Instanz abgelehnt hat.

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