TARMED-Eingriff: Nicht auf Beschwerde eingetreten

Aus formalen Gründen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde von H+ und 103 Spitälern gegen die Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung eingetreten.

«Die angefochtene Anpassungsverordnung ist nicht als Verfügung, sondern als Verordnung zu qualifizieren», begründet das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) das formale Nichteintreten auf die H+ Beschwerde im Urteil vom 23. Oktober 2014. Durch diesen Entscheid des BVGer gab es auch keine aufschiebende Wirkung für die Umsetzung der Verordnung, die auf den 1. Oktober 2014 in Kraft gesetzt worden ist. H+ hat den Mitgliedern empfohlen, für die Rechnungsstellung die unter allen Tarifpartnern bereinigte, neue TARMED-Version 1.08.0_BR zu verwenden.

Keine inhaltliche Prüfung der gerügten Mängel
Aus den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes geht hervor, dass formale Aspekte ausschlaggebend waren für den Entscheid. Die «streitige Anpassungsverordnung» betreffe eine «Tarifstruktur, nicht einen Tarifvertrag, welcher die Vergütung für erbrachte Leistungen definitiv festlegt», stellt das BVGer fest. Die Tarifstruktur TARMED bezeichnet das BVGer «als generell-abstrakte Regelung» ohne Verfügungscharakter. Der Eingriff des Bundesrates in die Tarifstruktur TARMED durch eine Anpassungsverordnung sei deshalb formalrechtlich korrekt. Durch diesen Entscheid ist das BVGer nicht auf die von H+ und den weiteren 103 Beschwerdeführern vorgebrachten inhaltlichen Mängel der Verordnung eingegangen. Es wurde materiell nicht über die Ungleichbehandlung der Spitäler beim Hausarztzuschlag und über die KVG-Konformität der linearen Kürzungen in den technischen Kapiteln entschieden.

H+ akzeptiert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes und verzichtet auf einen Weiterzug der Beschwerde an das Bundesgericht. Offen bleibt für alle Spitäler und Kliniken sowie für Arztpraxen die Möglichkeit, im konkreten Anwendungsfall der Verordnung, also bei der Rechnungsstellung, den Rechtsweg zu beschreiten. Dieses Verfahren wird «inzidente Normenkontrolle» genannt und kann aus rechtlichen Gründen nur direkt durch die einzelnen Leistungserbringer geführt werden, die TARMED-Rechnungen stellen.

Noch höhere Unterdeckung bei ambulanten Spitalleistungen
Der bundesrätliche TARMED-Eingriff bringt eine Umverteilung von jährlich 200 Millionen von den Spezialärzten zu den Hausärzten mit einer linearen Kürzung von technischen Leistungen und mit einem Zuschlag für Hausarztmedizin. Ambulante Spitalleistungen werden von diesem Zuschlag ausgeschlossen. Dieser TARMED-Eingriff verursacht bei den Spitälern Mindereinnahmen von jährlich 100-150 Millionen Franken. Dieser Verlust addiert sich zum schon bestehenden Defizit für die ambulanten Leistungen, das im Jahr 2013 in der Grössenordnung von 500 Millionen Franken lag.

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