UVG übernimmt keine Mehrkosten bei medizinisch nicht notwendigen Verlegungen

In ihrem Mai-Kreisschreiben hat die Zentralstelle für Medizinaltarife UVG (ZMT) informiert, dass Mehrkosten bei medizinisch nicht notwendigen Verlegungen grundsätzlich nicht übernommen werden. Bezahlen muss derjenige, der die Verlegung veranlasst hat.

Eine medizinisch nicht notwendige Überweisung von stationären Patienten/Patientinnen von einem Spital in ein anderes führt unter SwissDRG unter Umständen zu Mehrkosten, die nicht anfallen würden, wenn der Patient/die Patientin im Erstspital weiterbehandelt würde. Mehrkosten einer medizinisch nicht notwendigen Verlegung können bei den Transportkosten, aber auch bei der medizinischen Behandlung entstehen.

Die medizinisch nicht notwendige Verlegung erfüllt meist die Kriterien der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht. Die Mehrkosten einer medizinisch nicht notwendigen Verlegung müssen grundsätzlich von der veranlassenden Stelle respektive Person übernommen werden. Dies kann die Versicherung, das Spital oder der Patient selbst sein.

Spitäler müssen Kostenfrage vor Verlegung klären
Die ZMT bittet die Spitäler und Kliniken, vor der Verlegung eines UVG-Versicherten abzuklären, wer die Verlegung anordnet und den entsprechenden Versicherer zu informieren. Veranlasst der Patient/die Patientin selbst die Verlegung, beispielsweise bei Wunschverlegungen oder sogenannten Regionalisierungen, ist er/sie ausdrücklich über die möglichen Kostenfolgen aufzuklären. Bei Fragen können Sie sich an die Zentralstelle für Medizinaltarife UVG, <link mail window for sending>Daniel Huber, Tel. 041 419 60 84, wenden.