Hochspezialisierte Medizin: Bundesverwaltungsgericht zieht Notbremse

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde zur hochspezialisierten Medizin (HSM) von fünf Spitälern gutgeheissen. Das Vergabeverfahren im Bereich der Behandlung von schweren Verbrennungen bei Kindern war nicht bundesrechtskonform.

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes rügt insbesondere gravierende Verfahrensmängel beim Entscheid des HSM Beschlussorgans: «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschluss unter Verletzung zwingend zu beachtender bundesrechtlicher Vorschriften zustande gekommen ist.» Darum hiess das Verwaltungsgericht die gemeinsame Beschwerde der fünf Spitäler gut. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zog damit die Notbremse, da der Beschluss «nicht in einem bundesrechtskonform ausgestalteten Verfahren zustande gekommen ist.»

Es braucht ein zweistufiges Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) bemängelt in der Urteilsbegründung insbesondere, dass die Bestimmung der Behandlungen, welche der HSM zuzuordnen sind (Zuordnung), und die Zuteilung der Leistungsaufträge in einem einzigen Verfahren kombiniert wurden. Das BVG erachtet ein zweistufig ausgestaltetes Verfahren als zwingend und hält fest: «Erst mit der rechtskräftigen Definition des HSM-Bereiches wird die Ausgangslage für eine rechtskonforme Planung geschaffen.» Nur dann ist eine konkrete Zuteilung der Leistungsaufträge an die Leistungserbringer möglich.

Die Beschwerde ausgelöst hat der Beschluss des HSM Beschlussorgans vom 22. September 2011. In diesem wurden schwere Verbrennungen bei Kindern definiert sowie dem Bereich der HSM zugeordnet und gleichzeitig deren Behandlung zwei spezialisierten Verbrennungszentren zugeteilt – dem Centre Universitaire Romand des Brûlés (CURB) im Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) in Lausanne und dem Verbrennungszentrum des Kinderspitals Zürich. Gegen diesen Entscheid erhoben folgende fünf Spitäler gemeinsam Beschwerde: Inselspital-Stiftung Bern, Universitäts-Kinderspital beider Basel, Luzerner Kantonsspital, Kantonsspital Aarau AG und das Ente Ospedaliero Cantonale in Bellinzona.

«Zu weit gefasste Zuweisungskriterien»
Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien die Zuweisungskriterien «zu weit gefasst» und würden «weit über die Bereiche und Leistungen der HSM hinausgehen». Es seien «praktisch sämtliche Fälle von Verbrennungen, die eine stationäre Behandlung im Spital erforderten, inklusive Standardbehandlungen erfasst». Eine grosse Zahl dieser Fälle sei weder durch ein hohes Innovationspotenzial noch durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand und durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet, argumentierten die Beschwerdeführer.