GAV-Gastronomie: Restaurants der Heime und Spitäler dank Sonderregelung ausgenommen

Der Bundesrat hat den GAV-Gastronomie für allgemein verbindlich erklärt, nimmt aber die Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen aus, wenn sie gleichwertige Arbeitsbedingungen garantieren.

Nach den Verhandlungen mit den Sozialpartnern, wo sich nur zum Teil eine Einigung erzielen liess, musste der Bundesrat mit einem Entscheid Klarheit schaffen. H+ ist froh, dass er für die Anliegen der Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen Verständnis zeigte und diese in seinem Entscheid entsprechend berücksichtigte. Sie finden den Bundesrats-Entscheid in der rechten Spalte zum Download.

Bundesrat erliess Sonderregelung
Vom Anwendungsbereich des GAV ausgenommen sind Spitäler und Heime, deren Restaurationsbetriebe nur den Patienten, Bewohnern, Mitarbeitenden und neu auch den Besuchern der Patienten und Bewohnern zugänglich sind.
Öffentlich zugängliche Restaurationsbetriebe sind ebenfalls vom Anwendungsbereich des GAV ausgeschlossen, wenn für deren Mitarbeitende mindestens gleichwertige, reglementarische oder andere gesamtarbeitsvertragliche Arbeitsbedingungen gelten.

Spitäler, Kliniken und Pflegeheime sollten sich vorbereiten
Betriebe, die öffentlich zugänglich sind, sind gut beraten, wenn sie die Gleichwertigkeit ihrer Anstellungsbedingungen überprüfen und allenfalls sicherstellen. Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen sollten, im Falle einer Kontrolle, über entsprechende Reglemente verfügen, welche die Gleichwertigkeit mit dem GAV Gastgewerbe belegen. Der Bundesratsbeschluss ist seit 1. Juli 2013 in Kraft. Übergangsfristen gibt es keine.

Gleichwertige Anstellungsbedingungen – was heisst das?
Die mindestens gleichwertigen Anstellungsbedingungen betreffen vor allem die Minimallöhne – inklusive 13. Monatslohn, die Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche, den Ferienanspruch von mindestens fünf Wochen für alle Mitarbeitenden und den Kündigungsschutz während des Ferienbezugs. Sie finden eine Übersicht hierzu in der rechten Spalte zum Download. Wichtig zu wissen: Lernende unterstehen nicht dem L-GAV-Gastro. Für sie besteht eine separate Lehrlingsvereinbarung für das Gastgewerbe.

Worum es ging
Die Sozialpartner des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (L-GAV-Gastro), haben dem Bundesrat am 28. November 2011 eine Verlängerung der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) des L-GAV-Gastro beantragt. Inhalt war, neben der Verlängerung der AVE bis 31. Dezember 2013, die Ausweitung des Geltungsbereichs auf Konkurrenzbetriebe, unter anderem auch auf Restaurants der Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen. H+ hat seine Mitglieder letztes Jahr via eFlash darüber informiert. Nach Veröffentlichung des Antrags hat H+ beim SECO Einsprache gegen die AVE eingelegt und seine Arbeitsgruppe ‚Arbeitsrecht‘ aktiviert. H+ hat sich aktiv eingebracht, mit anderen Opponenten die Anliegen koordiniert und mit den Sozialpartnern des L-GAV-Gastro Gespräche geführt. Mit den Sozialpartnern des L-GAV-Gastro ist H+ inhaltlich zwar zu einer Einigung gekommen. Bloss die zentrale Frage, ob Restaurationsbetriebe von Spitälern, Kliniken und Pflegeinstitutionen der AVE unterstellt seien oder nicht, blieb umstritten. Dies ist nun mit dem Bundesratsentscheid geklärt.

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