Eidgenössischer Datenschützer zieht Bilanz: auch Spitalbranche betroffen

Der 20. Tätigkeitsbericht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ist publiziert. Im Kapitel 1.5. «Gesundheit und Forschung» sind u.a. die Datenannahmestellen für SwissDRG thematisiert. Im selben Kapitel finden sich zudem Ausführungen des EDÖB zum Thema eHealth und ePatientendossier.

Der jährliche Tätigkeitsbericht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ist in seiner 20. Auflage verfügbar. Den Themen «Gesundheit und Forschung» ist ein eigenes Kapitel gewidmet. Darin sind vor allem folgende Unterkapitel lesenswert, die nachstehend kurz zusammengefasst sind:

  • SwissDRG: Zertifizierung der neuen Datenannahmestellen
  • eHealth Schweiz und ePatientendossier: Stand der Dinge


SwissDRG: Zertifizierung der neuen Datenannahmestellen

Krankenversicherer sind verpflichtet für die Entgegennahme von medizinischen, codierten Daten der SwissDRG Rechnungen eine zertifizierte Datenannahmestelle einzurichten. Diese Stelle muss zwingend gemäss Datenschutzgesetz zertifiziert sein. Der EDÖB führt eine Liste. Die Datenannahmestelle plausibilisiert die Rechnungen und nur bei jenen Fällen, die einer weiteren Prüfung unterzogen werden müssen, werden die Daten an den Versicherer weitergeleitet. Rechnungen die unauffällig sind, werden ohne vertiefte Prüfung zur Zahlung freigegeben. Der EDÖB stellt klar, dass nur ein kleiner Anteil der Rechnungen durch den Versicherer tatsächlich detailliert geprüft werden muss.

Die Datenannahmestelle nimmt eine automatische Triage der SwissDRG Rechnungen vor und ist dem Versicherer vorgelagert. Der EDÖB wird prüfen, ob diese Aufgabe durch die Datenannahmestelle tatsächlich wahrgenommen wird und nicht übermässig Daten den Versicherern übermittelt werden.

eHealth Schweiz und ePatientendossier: Stand der Dinge
Der EDÖB unterstreicht wie wichtig ihm ist, dass sich sich die Patient/innen freiwillig für das elektronische Patientendossier entscheiden können. Entscheiden sie sich hierfür soll ihre informationelle Selbstbestimmung gewährleistet sein. Mittels einem geeigneten Rollen- und Berechtigungskonzept haben die Patienten die Möglichkeit, dass nur jene Personen Informationen einsehen können, denen sie den Zugang gewähren. Der EDÖB vertritt zudem die klare Forderung, dass bei eHealth die Sozialversicherungsnummer (AHVN13) nicht in Verbindung mit Gesundheitsdaten verwendet werden darf. Für das ePatientendossier soll darum eine neue sektorielle Nummer zur Identifikation der Patienten geschaffen werden.

Weitere lesenswerte Titel im Bericht
Das Kapitel «Gesundheit und Forschung» enthält ebenfalls Positionen zu den Themen:

  • Datenschutzaspekte bei Versandhandelsapotheken,
  • Datenbearbeitungsreglemente der Krankenversicherer,
  • Bundesgesetz über das Krebs- und Krankheitenregister,
  • Aufsichtstätigkeit in der medizinischen Forschung.

Kontakt

Links

<link http: www.edoeb.admin.ch dokumentation _blank external-link-new-window external link in new>Tätigkeitsbericht 2012/2013