Bundesrat wendet Ventilklausel auf alle EU-Staaten an

Der Bundesrat hat für Staatsangehörige der 17 «alten» EU-Länder die Ventilklausel angerufen, wie bereits im Vorjahr für Personen aus den acht «neuen» Mitgliedstaaten der EU. Damit unterliegen bis Frühjahr 2014 B-Bewilligungen für alle EU-Staatsangehörige der Kontingentierung. H+ bedauert den Entscheid und sieht darin ein falsches Signal.

Mit der erneuten Anrufung der Ventilklausel für Personen aus den EU-8-Staaten (siehe Box) werden Vierteljahreskontingente nach dem Prinzip «first come, first served» erteilt. Ab 1. Juni 2013 sind auch Personen aus den EU-17-Staaten betroffen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind von den Beschränkungen ausgenommen. Ab dem 1. Juni 2014 gilt für alle Staatsangehörigen der EU, mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien, wieder die volle Freizügigkeit. Diese kann danach nicht mehr eingeschränkt werden.

Ventilklausel ist das falsche Signal
Die Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen können derzeit ihren Personalbedarf nicht allein durch in der Schweiz ausgebildete Personen decken. Die Rekrutierung von ausländischem Personal ist daher unumgänglich. Sehr gefragt sind insbesondere Personen aus dem benachbarten Ausland, weil sie sicher eine unserer Landessprachen beherrschen. H+ hat sich stets für den Verzicht der Ventilklausel-Anrufung ausgesprochen. H+ zieht die Freizügigkeit der Kontingentierung vor, weil letztere für unsere Mitglieder mit einem erhöhten administrativen Aufwand verbunden ist. Hinzu kommt die Unsicherheit, wirklich eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, auch wenn die Gesundheitsbranche durch ihr positives Image zweifellos einen Wettbewerbsvorteil vor anderen Branchen aufweist. Mit der ohnehin befristeten Anrufung der Ventilklausel ändert der Bundesrat wenig bis nichts an der jetzigen Situation, jedoch sendet er das falsche Signal aus.

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Über die Ventilklausel

Der Bundesrat hat Ende April beschlossen, die Ventilklausel auf die EU-17 auszudehnen und zwar ab 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014. Die Beschränkungen für Personen aus der EU-8 hat er gleichzeitig um ein weiteres Jahr bis 30. April 2014 verlängert.
Für Staatsangehörige der acht neuen EU-Mitgliedstaaten aus Mittel-Ost-Europa (EU-8) gilt die sogenannte Ventilklausel seit dem 1. Mai 2012. Dies bedeutet, dass Aufenthaltsbewilligungen der Kategorie B für überjährige oder unbefristete Arbeitsverträge der Kontingentierung unterliegen. Staatsangehörige der 17 «alten» EU-Länder (EU-17) kamen bisher in den Genuss der vollen Freizügigkeit gemäss den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 21. Juni 1999.

Zahl der Ausländer mit B-Bewilligung praktisch gleich geblieben
Gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) stieg von Ende 2011 bis Ende 2012 die Anzahl ausländischer Arbeitskräfte effektiv stärker an als jene der schweizerischen Erwerbspersonen (+3,2% auf 1,4 Millionen, bzw. +0,3% auf 3,4 Millionen). Dieser Zuwachs der ausländischen Arbeitskräfte wurde hauptsächlich bei den Niederlassungsbewilligungen (C-Ausweis; +4,6%) und den Grenzgängerinnen und Grenzgängern (G-Ausweis; +5,6%) beobachtet, die von der Ventilklausel nicht betroffen sind. Dagegen änderte sich die Zahl der ausländischen Erwerbspersonen mit einer Aufenthaltsbewilligung B trotz Ventilklausel für die EU-8 nur minim (-0,7%). Die neuesten Zahlen des BFS stützen mithin die Auffassung von H+.

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Stefan  Berger

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