Was gilt es bei Patientenverfügungen zu beachten

Ärzte sind verpflichtet abzuklären, ob eine Patientenverfügung vorliegt. Für deren Inhalt können sie nicht haftbar gemacht werden.

Ab dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013, haben Ärzte die Pflicht, in jedem Fall die Patientenverfügung zu beachten, wenn eine vorhanden ist. Diese muss in Schriftform vorliegen.

Patient muss Patientenverfügung mitteilen
Der Artikel 372 «Eintritt der Urteilsfähigkeit» des Zivilgesetzbuches besagt, dass von Ärzten nicht verlangt werden kann, dass sie alles unternehmen, um herauszufinden, ob die zu behandelnde, urteilsunfähige Person eine Patientenverfügung errichtet hat oder nicht. Der Patient muss rechtzeitig bekannt machen, dass er eine Patientenverfügung verfasst hat. Er kann diese beim behandelnden Arzt hinterlegen, sie auf sich tragen oder einer Vertrauensperson übergeben. Weiter besteht die Möglichkeit den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte einzutragen. Bei urteilunfähigen Personen ist die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt dazu verpflichtet anhand der Versichertenkarte abzuklären, ob eine Verfügung vorliegt.

Leistungserbringer haftet nicht
Der Leistungserbringer kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Daten auf der Patientenverfügung unvollständig, nicht mehr aktuell oder fehlerhaft sind. Es ist Sache des Verfassers, die Patientenverfügung aktuell zu halten.

Kontakt

Links

<link http: www.sasis.ch _blank external-link-new-window>www.sasis.ch