Bund gibt Strukturen der Datensätze einheitlich vor

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat, wie angekündigt, eine einheitliche Struktur des Medizinischen und Administrativen Datensatzes für die Rechnungsstellung bestimmt. Die Verordnung tritt per 1. Januar 2013 in Kraft und gilt für die Abrechnung unter SwissDRG.

Die Verordnung des EDI über «die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern» ist der letzte Mosaikstein für die detaillierte, gesamtschweizerisch einheitliche Regelung zur Datenübermittlung. Die Grundsätze für die Rechnungsstellung mit den neuen zertifizierten Datenannahmestellen hat der Bundesrat bereits Anfang Juli 2012 festgelegt. Diese Regelung gilt für alle Abrechnungen unter dem Fallpauschalen-System SwissDRG und tritt per 1. Januar 2013 in Kraft. Für die Einrichtung der Datenannahmestellen gibt es eine einjährige Übergangsfrist. Die Bereiche Psychiatrie und Rehabilitation sind von der Verordnung über die Datenlieferung nicht betroffen.

Detaillierte Vorgaben für Datensätze
Die Struktur der Datensätze wurden wie folgt festgelegt:

  • Medizinischer Datensatz: Haupt- und Nebendiagnosen, Haupt- und Nebenbehandlungen, Beginn und Dauer der Behandlungen, Dauer der künstlichen Beatmung, Aufnahmegewicht, Geburtsgewicht bei Neugeborenen, Abklärung Garant.

  • Administrativer Datensatz: Geschlecht, Geburtsdatum, Alter bei Eintritt, Eintrittsdatum und -stunde, Aufenthalt vor dem Eintritt, Eintrittsart, administrativer Urlaub und Ferien, Austrittsdatum und -stunde, Entscheid für Austritt, Aufenthalt nach Austritt, Zwischenaustritt und Wiedereinstritt, einweisende Instanz, Behandlungsart, Klasse, Geburtsdatum der Mutter.


H+ konsultiert und Anliegen übernommen
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hatte H+ im Vorfeld mehrere Male in dieser Sache konsultiert. Die Geschäftsstelle hat die technischen Spezifikationen unter Einbezug von Spezialisten aus Spitälern und Kliniken geklärt und gegenüber dem BAG mehrmals Stellung genommen. Die Anliegen von H+ hat das BAG nun vollumfänglich in der Verordnung übernommen.

Umsetzungsfrist für Spitäler unklar
Gemäss Gesetz dürfen die entsprechenden Datensätze frühestens ab 1. Januar 2013 an die Datenannahmestelle der Versicherer weitergeleitet werden. Falls diese nicht existiert, dürfen die Spitäler und Kliniken medizinische Daten systematisch nur an den Vertrauensarzt übermitteln. Die Lieferung der medizinischen Daten im Einzelfall an den Vertrauensarzt der Versicherung ist weiterhin jederzeit möglich. Die Versicherer haben bis Ende 2013 Zeit, eine zertifizierte Datenannahmestelle einzurichten. Eine Übergangsfrist für die Spitäler und Kliniken für die Datenübermittlung ist hingegen nicht vorgesehen. H+ wird diese Frage mit dem EDI klären. Bei Fragen steht Ihnen <link mail>Caroline Piana, Tel. 031 335 11 53, gerne zur Verfügung.