Arbeitslosenversicherung: Obere Lohngrenze für Solidaritätsprozent aufheben?
Um die Schulden der Arbeitslosenversicherung rascher zu reduzieren, will der Bund ab 1. Januar 2014 auf dem AHV-pflichtigen Lohn ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von zurzeit CHF 126'000 einen Beitrag von einem Prozent erheben und auf die bisher geltende Lohnobergrenze von CHF 315'000 verzichten. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) hat die Vernehmlassung eröffnet, um das Arbeitslosenversicherungsgesetz entsprechend anzupassen.
Um die Schulden der Arbeitslosenversicherung zu reduzieren, hat der Bund im Rahmen der vierten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) per 1. Januar 2011 auf den AHV-pflichtigen Jahreslöhnen ein Beitragsprozent auf nicht-versicherte Lohnanteile zwischen CHF 126'000 und CHF 315'000 eingeführt. Dieser Solidaritätsbeitrag wird bis zum Jahresende jenes Jahres erhoben, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung – abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals – mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht hat. Eine Motion der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben von 2011 fordert, die obere Lohngrenze für das Solidaritätsprozent aufzuheben, um die Schulden der Arbeitslosenversicherung schneller zu reduzieren. Dazu will das EVD im AVIG die Übergangsbestimmungen und Artikel 90c entsprechend ändern.
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Die Geschäftsstelle schlägt Ihnen vor, diese Gesetzesrevision zu unterstützen und sich gegenüber dem Schweizerischen Arbeitgeberverband und dem EVD entsprechend zu äussern. Bitte teilen Sie <link mail>Ursula Käser bis spätestens Freitag, 18. Januar 2013 mit, ob Sie mit dieser Position einverstanden sind.