Stationäre Behandlungen: Kostenaufteilung zwischen der IV und den Kantonen neu geregelt

Ab 1. Januar 2013 gilt die im Rahmen der 6. IVG-Revision beschlossene Finanzierung der stationären Behandlung von IV-Patienten. Der neue Gesetzesartikel regelt die Aufteilung der Kosten zwischen der Invalidenversicherung (IV) mit 80 % und den Kantonen mit 20 %.

Der Bundesrat hat am 10. Oktober 2012 den neuen Artikel 14bis IVG zur Spitalfinanzierung auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt und die dazugehörende Verordnungsanpassung verabschiedet.

Die IV deckt die stationäre Spitalbehandlung von Geburtsgebrechen für Versicherte bis zum 20. Altersjahr. Ab 2013 werden diese Kosten im Verhältnis 80:20 zwischen der IV und den Kantonen aufgeteilt, sofern die Behandlung in einem gemäss Krankenversicherungsgesetz anerkannten Spital durchgeführt wurde. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital. Wenn ein Spital auf keiner kantonalen Spitalliste aufgeführt ist, aber einen Vertrag mit der IV hat, kann es seine Leistungen weiterhin zu 100% der IV verrechnen.

Vergleichbare Rahmenbedingungen für IV und KV
Grundsätzlich gelten damit für IV-Patienten vergleichbare Rahmenbedingungen wie für Patienten bei der Krankenversicherung (KV): Der Wohnkanton des Versicherten beteiligt sich bei IV-Patienten an allen stationären Behandlungen, die durch die gültigen kantonalen Spitallisten abgedeckt sind. Im Gegensatz zur KV kommt bei der IV aber ein gesamtschweizerisch fixer Kostenteiler von 80:20 zur Anwendung. Somit sind der IV jeweils nur 80% des vollen Tarifs in Rechnung zu stellen. Die verbleibenden 20% übernimmt der Wohnkanton des Versicherten. Massgebend ist der für das behandelnde Spital geltende IV-Tarif.

Gilt analog auch für ausserkantonale Behandlungen
In der Invalidenversicherung stellt sich im Gegensatz zur Krankenversicherung die Frage des anzuwendenden Tarifs bei einem Spitalaufenthalt ausserhalb des Wohnkantons nicht. Die zuständige IV-Stelle hat im Rahmen der Verfügung die medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung ausserhalb des Wohnkantons bereits geprüft. Folglich ist damit auch die Kostenübernahme gemäss dem für das behandelnde Spital geltenden Tarif bereits geregelt.

Keine Mehrkosten für IV und Kantone
Dieser Verteilschlüssel hatte bereits bis 2011 gegolten, die entsprechende Vereinbarung wurde dann aber von den Kantonen gekündigt. Mit der neuen gesetzlichen Regelung werden die Kantone bei der Mitfinanzierung der Leistungen der IV wieder in die Pflicht genommen. Gegenüber der früheren Regelung entstehen weder für die Kantone insgesamt noch für die IV Mehrkosten. Der Kostenanteil der Kantone beträgt ca. 60 Millionen Franken, derjenige der IV ca. 240 Millionen Franken.

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