Beschaffungswesen: Handlungsanleitung für Listenspitäler und -kliniken liegt vor

Ein Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass Listenspitäler ihre Beschaffungen nach dem öffentlichen Beschaffungsrecht ausschreiben müssen. H+ hat eine konkrete Handlungsanleitung zu dieser Thematik in Auftrag gegeben. Diese liegt nun vor.

Bei welcher Rechtsform, welchem Leistungsangebot, welchen Beschaffungen und welchen Schwellenwerten sind die Spitäler und Kliniken öffentlichem Beschaffungsrecht unterstellt? Welche Verfahren sind dabei zu wählen?

Ein Rechtsgutachten von Prof. Trüeb und Dr. Zimmerli im Auftrag des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (INöB), der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK), der Kommission «Beschaffungswesen Bund-Kantone» (KBBK) sowie der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) kommt zum Schluss, dass in Bereichen, in denen die Listenspitäler über einen kantonalen Leistungsauftrag verfügen, Beschaffungen nach den üblichen Regeln auszuschreiben sind. Die Auftraggeber empfehlen den Kantonen, dem Gutachten Folge zu leisten, ohne aber konkrete Umsetzungsempfehlungen abzugeben. H+ hat im eFlash vom März und April 2012 darüber berichtet.

Wie bei Beschaffungen vorgehen?
Im Auftrag von H+ hat Fürsprecherin Manuela Gebert als erfahrene Expertin im öffentlichen Beschaffungsrecht eine Auslegeordnung mit Empfehlungen für die Spitäler und Kliniken verfasst.

Darin zeigt sie auf, dass das öffentliche Beschaffungswesen nicht einfach in allen Listenspitäler für alle Beschaffungen gilt, sondern dass die Anwendung jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. Konkret gilt es dabei folgende Fragen zu klären: Untersteht eine Institution dem Beschaffungsrecht? Welche Beschaffungen in den betroffenen Institutionen unterstehen dem Beschaffungsrecht? Welche Ausschreibungsverfahren müssen im Einzelfall angewendet werden?

Ein ganz wichtiger Punkt zum Schluss: Ob ein Listenspital im Einzelfall öffentlich ausschreiben muss, ist nicht eine Frage der Spitalplanung, sondern des öffentlichen Beschaffungsrechts, das notabene schon vor der Einführung der neuen Spitalfinanzierung bestand. Ein allfälliger Verstoss könnte nur auf Klage eines Anbieters mit einem rechtskräftigen Gerichtsurteil festgestellt werden.

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<link http: www.hplus.ch de servicenav publikationen eflash artikel _blank external-link-new-window>eFlash 04/2012 - Beschaffungswesen: H+ erarbeitet Handlungsanleitung für Spitäler und Kliniken

<link http: www.hplus.ch de servicenav publikationen eflash artikel _blank external-link-new-window>eFlash 03/2012 – Beschaffungsrecht gilt für Listenspitäler auch unter neuer Spitalfinanzierung