Rechnungen müssen Versichertenkarten- und AHV-Nummer enthalten

Das Bundesamt für Gesundheit BAG weist darauf hin, dass Rechnungen der Spitäler und Kliniken unter anderem auch die Kennnummer der Versichertenkarte (Veka-Nummer) sowie die AHV-Nummer des Versicherten enthalten müssen.

Die Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) verlangt, dass alle Rechnungen der Leistungserbringer die Veka-Nummer und die AHV-Nummer des Versicherten enthalten sollen. Offenbar ist dies nicht immer der Fall, denn das BAG beanstandet das Fehlen der Nummern in einem <link file:6803 _blank external-link-new-window>Schreiben vom 8. Mai 2012 an die Leistungserbringer. H+ empfiehlt daher seinen Mitgliedern, auf den Rechnungen beide Nummern, falls verfügbar, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aufzuführen.