Ausserkantonale Spitalbehandlungen: Empfehlung des BAG löst Problem nicht
Das Bundesamt für Gesundheit BAG hat die Haltung von H+ bestätigt, dass die Kantone für ausserkantonale Spitalbehandlungen je nach Behandlung bis zu jenem Tarif mitzahlen müssen, der für das teuerste eigene Listenspital auch bezahlt würde. Aufwändige bürokratische Abklärungen im Einzelfall werden aber auch durch die Antwort des BAG nicht vermieden.
Weil die Umsetzung der kantonalen Kostenbeteiligung bei ausserkantonalen Behandlungen in den Spitälern und Kliniken Probleme verursacht, hat H+ im April beim Bundesamt für Gesundheit BAG und bei der Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK interveniert. Die Antwort des BAG liegt nun vor.
Antwort des BAG im Originalwortlaut
«Nach Artikel 41 Absatz 1bis KVG gilt für die stationäre Behandlung, dass der Versicherte alle Listenspitäler des Wohnkantons oder des Standortkantons wählen kann (Wahlfreiheit). Nach demselben Artikel gilt, dass die Vergütung vom Wohnkanton und vom Versicherer anteilsmässig übernommen wird, jedoch höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die jeweilige Behandlung gilt. Wichtig ist hier der Hinweis auf das Listenspital, d.h. auch ein ausserkantonales Spital kann ein Listenspital sein und sein Tarif wäre dann massgebend. Bei einer Behandlung in einem Spital, das nicht auf der Liste des Wohnkantons, aber des Standortkantons aufgeführt wird, gilt für die Kostenübernahme grundsätzlich der Tarif des behandelnden Spitals, sofern er nicht höher ist als der Tarif eines Spitals auf der Spitalliste im Wohnkanton. Im Falle, dass der Tarif des behandelnden Spitals höher ist, so kommt die – vorher erwähnte – beschränkte Kostenübernahme zur Anwendung.
Die Frage, welcher Tarif zur Anwendung kommt, wenn es im Wohnkanton Spitäler mit unterschiedlichen Tarifen gibt, lässt das Gesetz hingegen offen. In der Regel dürfte der Tarif eines Spitals herangezogen werden, das bezüglich Geeignetheit für die Behandlung dem effektiv gewählten Behandlungsort am nächsten kommt. Wir gehen dabei mit Ihnen angesichts der von Ihnen (H+) zitierten Voten in der parlamentarischen Debatte einig, dass für die Kostenübernahme auch der höchste, in einem Listenspital des Wohnkantons geltende Tarif zur Anwendung kommen kann.»
Problem aufwändiger Einzelabklärungen ungelöst
H+ bedauert, dass damit das Problem nicht gelöst ist, dass in einigen Kantonen, nicht nur von der Höhe her, sondern auch für die Handhabung unpraktikable Referenztarife festgelegt wurden. Auch mit der BAG-Empfehlung muss der konkret anzuwendende Tarif trotzdem noch in jedem Einzelfall abgeklärt werden.
H+ wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass eine automatisierte, unbürokratische und damit kostengünstige Abrechnung auch für ausserkantonale Patienten möglich wird.
Links
<link http: www.hplus.ch de servicenav publikationen eflash artikel _blank external-link-new-window>eFlash 5/2012 – Referenztarife und Kostengutsprachen: kantonaler Wildwuchs
<link http: www.gdk-cds.ch fileadmin docs public gdk themen tarife ausserkhosp kogu-empf_2012_v4.3_d.pdf _blank external-link-new-window>Empfehlungen der GDK zum Verfahren betreffend die Beiträge der Kantone bei ausserkantonalen Spitalbehandlungen nach Art. 41.3 KVG