Vorsicht bei Personen mit europäischer Krankenversicherungskarte aus Spanien

Weil Spanien schweizerische Kostenforderungen für Drittstaatsangehörige ablehnt, empfiehlt es sich, vorgängig die Leistungspflicht abzuklären. Senden Sie dazu eine Kopie des Personalausweises und der Krankenversicherungskarte an die Gemeinsame Einrichtung KVG.

Spanische Krankenversicherungsträger weisen seit einiger Zeit Kostenforderungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG zurück, wenn sie medizinische Behandlungen von Drittstaatsangehörigen betreffen. Spanien ist gegenwärtig das einzige Land, welches schweizerische Kostenforderungen für Drittstaatsangehörige ablehnt.

Ausnahmefall Drittstaatsangehörige
Drittstaatsangehörige sind Personen, welche nicht die Staatsbürgerschaft der Schweiz oder eines EU-/EFTA-Staates besitzen. Die Schweiz wendet im Gegensatz zu den
EU-/EFTA-Staaten die sozialversicherungsrechtlichen Koordinierungsbestimmungen auf Drittstaatsangehörige nicht an. Die betreffenden Personen erhalten von Spanien zusammen mit der europäischen Krankenversicherungskarte eine «nota informativa», worin sie darauf hingewiesen werden, dass die Karte nicht zum Bezug von Leistungsaushilfeleistungen in der Schweiz berechtigt.

Gemeinsame Einrichtung KVG klärt Leistungspflicht ab
Um weitere Zahlungsausfälle zu verhindern, ist bei Patientinnen und Patienten mit einer von Spanien ausgestellten, europäischen Krankenversicherungskarte, bzw. provisorischen Ersatzbescheinigung, deren Staatsbürgerschaft abzuklären. Die Gemeinsame Einrichtung KVG benötigt eine Kopie des Personalausweises dieser Personen, weil sie für Drittstaatsangehörige keine Kostengutsprachen abgeben und keine Rechnungen mehr bezahlen darf. Allerdings haben Familienangehörige von EU-/EFTA-/CH-Staatsangehörigen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf Leistungsaushilfe. Auf der Rückseite des Personalausweises ist angegeben, wenn es sich um einen solchen Familienangehörigen handelt, bezeichnet mit «Familiar ciudadano de la Union». Die Behandlung von Drittstaatsangehörigen ohne Anspruch auf Leistungsaushilfe ist, wie bei ausländischen Personen, mit einer Privatversicherung abzurechnen.

Diese Unterlagen sind an die Gemeinsame Einrichtung KVG zu senden
Damit die Gemeinsame Einrichtung KVG ihre Leistungspflicht abklären kann, senden Sie bitte eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises der Person zusammen mit einer Kopie der von Spanien ausgestellten europäischen Krankenversicherungskarte bzw. provisorischen Ersatzbescheinigung an folgende Adresse:
Gemeinsame Einrichtung KVG
Gibelinstrasse 25
Postfach
4503 Solothurn
Fax 032 625 30 90
E-Mail: <link>info@kvg.org 

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