Beschaffungsrecht gilt für Listenspitäler auch unter neuer Spitalfinanzierung

Ein Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass in allen Bereichen, in denen die Listenspitäler über einen kantonalen Leistungsauftrag verfügen, Beschaffungen nach den üblichen Regeln auszuschreiben sind. Zwei kantonale Konferenzen empfehlen den Kantonen, dem Gutachten Folge zu leisten. Der Vorstand von H+ berät das Gutachten und das weitere Vorgehen Ende März 2012.

Welche Auswirkungen hat es, wenn sich Listenspitäler bei ihren Beschaffungen unter der neuen Spitalfinanzierung an die Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts halten müssen? Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK und die Konferenz der kantonalen Bau-, Planung- und Umweltdirektorinnen und
-direktoren BPUK wollten dies genauer wissen und haben eine Analyse in Auftrag gegeben. Das Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass Listenspitäler in allen Bereichen, in denen sie über einen kantonalen Leistungsauftrag verfügen, Beschaffungen nach den üblichen interkantonalen, respektive internationalen Regeln ausschreiben müssen. Die GDK und die BPUK empfehlen nun den Kantonen, die Listenspitäler weiterhin den Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts zu unterstellen.

H+ Vorstand berät Gutachten und weiteres Vorgehen
H+ ist bisher davon ausgegangen, dass die Gleichbehandlung erreicht wird, indem auch die öffentlich-rechtlichen Spitäler und Kliniken befreit werden von den Auflagen des öffentlichen Beschaffungsrechts. Der Vorstand wird sich Ende März 2012 mit dem Gutachten auseinandersetzen und das weitere Vorgehen beraten.

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