SwissDRG: Übergangslösungen für die Einführung

Am 1. Januar 2012 werden das Fallpauschalen-System SwissDRG eingeführt und die ganze neue Spitalfinanzierung umgesetzt. Dank Übergangslösungen sind die Spitäler startklar für den historischen Systemwechsel.

Hektik herrscht beim Endspurt auf der Zielgeraden für die Einführung von SwissDRG und die Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung. Im letzten Monat vor dem Start wird hinter den Kulissen hart gerungen um Preise und Rahmenbedingungen. Aber es sind auch schon einige Verträge fast fertig ausgehandelt, unterschriftsreif oder gar unterzeichnet. Für jene Vertragsgemeinschaften, die sich nicht einigen konnten und ein Festsetzungsverfahren einleiten, hat die GDK den Kantonen empfohlen, Arbeitsbaserates als Übergangslösungen festzulegen. Unsicherheiten gibt es in mehreren Kantonen beim Erlass von Spitallisten und wegen ausstehenden Volksabstimmungen über Spitalgesetze.

Unfallversicherung: Anlehnung an die KVG-Regelungen
Als Lösung für die Startphase bietet die MTK als Vertreterin der Unfall-, Militär und Invalidenversicherer den Leistungserbringern Verträge an, die sich für die Einführung von SwissDRG an die KVG-Tarife anlehnen. Bestehen noch ungekündigte Tarifverträge, können die Spitäler gegenüber den eidg. Sozialversicherern auch auf deren Weiterführung bestehen.

Kosten-Monitoring
Die Verordnung zur Krankenversicherung KVV verlangt, dass die Spitäler für das Kosten- und Leistungsmonitoring während zweier Jahre Daten an die Versicherer liefern. Dabei sieht die Verordnung eine gesamtheitliche Analyse über die Abrechnung der Leistungen an alle Krankenversicherer vor.
H+ empfiehlt den Spitälern und Kliniken deshalb, Daten nur an eine von allen Versicherern anerkannte gemeinsame Stelle zu liefern. Eine Analyse pro Verhandlungsgruppe der Versicherer ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Gerechtfertigte Abweichungen abziehen
Klärungsbedarf gibt es auch bei den Korrekturmassnahmen. Ein Leistungserbringer muss nur allfällige «ungerechtfertigte» Mehrerträge im Folgejahr zurückvergüten. Als «gerechtfertigt» gelten gemäss KVV insbesondere nicht geplante Änderungen des Leistungsspektrums, Effekte der freien Spitalwahl und Änderungen im Leistungsauftrag. Als Begründungen für Erhöhungen des CMI oder der Fallzahlen sind auch demografische Veränderungen und neue kassenpflichtige Leistungen genannt. Die Leistungserbringer sollten diese Effekte beobachten und datengestützt ausweisen. So können sie die daraus entstehenden Erhöhungen von einer allfälligen Abweichung abziehen.

Datenlieferung für die Rechnungsstellung noch offen
Noch offen ist die zwar angekündigte, aber Anfang Dezember 2011 noch nicht mit einer Verordnungsänderung geregelte Übermittlung der Rechnungsdaten. Die entsprechende Rechtsgrundlage wird vom Parlament erst in der Wintersession behandelt.
H+ empfiehlt den Spitälern und Kliniken, bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmungen die Rechnungsstellung in Analogie zum Status quo abzuwickeln.

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