Bundesrat verordnet erste Einführungsmodalitäten

Der Bundesrat hat Anfang November 2011 ergänzende Verordnungsbestimmungen verabschiedet mit Einführungsmodalitäten für die Spitalfinanzierung und SwissDRG. Bei der umstrittenen Datenübermittlung für die Rechnungsstellung hat der Bundesrat noch nicht entschieden.

Die vom Bundesrat beschlossene Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) tritt per 1. Dezember 2011 in Kraft. Die Anlagenutzungskosten hat der Bundesrat für 2012 auf 10 Prozent festgelegt. Für H+ und die Mitglieder ist dieser Prozentsatz viel zu tief. Zudem legte der Bundesrat die ursprünglich für drei Jahre vorgesehene Übergangsfrist auf nur ein einziges Jahr fest. Ab 2013 sind gemäss Bundesratsentscheid die Bestimmungen der VKL als Grundlage für die Abgeltung der Anlagenutzungskosten vollumfänglich anzuwenden. Das bedeutet, dass die Spitäler die Investitionen und die Anlagenutzungskosten im Rahmen der Tarifverhandlungen im Jahr 2012 für 2013 in die Baserate einrechnen müssen.

Kostendeckel mit begründbaren Ausnahmen
Einschneidende Massnahmen hat der Bundesrat beim Kostenmonitoring erlassen, das pro Leistungserbringer die Entwicklung der Fallzahl, der abgerechneten Kosten und im Falle des Vergütungsmodells SwissDRG auch die Entwicklung des Case Mix Indexes umfasst. Dabei hat der Bundesrat praktisch ein Kostendach verfügt, das nach Ansicht von H+ in krassem Widerspruch steht zum erwünschten Wettbewerb mit der neuen Spitalfinanzierung. «Ungerechtfertigte Mehrerträge» sollen gemäss Verordnung zurückvergütet werden. Abgemildert wird diese Fehlkonstruktion durch folgende Ausnahmen, die in den Erläuterungen des EDI explizit aufgeführt sind: «Weist der Leistungserbringer Fallzahlerhöhungen im Abrechnungsjahr wie insbesondere aufgrund der so genannten freien Spitalwahl und/oder Änderungen im Leistungsauftrag nach, kann dieser Teil bei der Rückerstattung als gerechtfertigte Erhöhung berücksichtigt werden. Weitere für den Leistungserbringer als exogen zu betrachtende Komponenten wie insbesondere die demographische Veränderung und/oder neue Pflichtleistungen dürfen bei entsprechendem Nachweis ebenfalls berücksichtigt werden.» Dieses ausdrückliche Recht der Leistungserbringer mildert den zu befürchtenden negativen Effekt der Verordnung und eröffnet den Spitälern Möglichkeiten, ungerechtfertigten Rückerstattungsforderungen entgegenzutreten. H+ empfiehlt den Spitälern deshalb, die Fallzahl- und CMI-Entwicklung von Anfang an unter diesem Gesichtspunkt zu beobachten und Gründe für Abweichungen zu dokumentieren.

Noch kein Entscheid zur Datenübermittlung
Noch nicht entschieden hat der Bundesrat über das heisse Eisen Datenlieferung. «Vermutlich noch in diesem Jahr», so die bundesrätliche Verlautbarung, soll das EDI dem Bundesrat ein Regelungsvorschlag unterbreiten.

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