Schweizer Fallpauschalen-System auf Kurs

Die SwissDRG AG als verantwortliche Trägerschaft für die Realisierung des Fallpauschalen-Systems hat Ende 2010 termingerecht auf die Auflagen des Bundesrates für die Genehmigung der Tarifstruktur geantwortet. Die ausführliche Eingabe stellt einen weiteren zentralen Schritt auf dem Weg zur Verwirklichung des neuen Schweizer Fallpauschalen-Systems dar.

Das neue SwissDRG-System tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft tritt. Damit werden in Zukunft die stationären Spitalleistungen in der Schweiz auf der Basis von Fallpauschalen abgegolten. Die Beantwortung aller Auflagen des Bundesrates ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Einführung des neuen Fallpauschalen-Systems. In den letzten sechs Monaten wurde das Fallpauschalen-System verfeinert und ergänzt. Die Tarifpartner H+ und santésuisse sowie die SwissDRG AG haben damit die Hausaufgaben erledigt, die der Bundesrat als Auflage für die Genehmigung der Tarifversion den SwissDRG-Partnern aufgegeben hat. Mit diesen Weiterentwicklungen und Ergänzungen ist das neue Fallpauschalen-System auf Kurs und bereit zur Einführung auf den 1. Januar 2012.

Einheitlicher Zuschlag für Anlagenutzungskosten
Das Fallpauschalen-System wird fortlaufend den medizinischen Versorgungsleistungen angepasst. Es ist als lernendes System konzipiert, das sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den Bedürfnissen der Tarifpartner unter Einschluss der Leistungs- und Kostendaten der Schweizer Spitäler entwickelt. Die SwissDRG-Partner haben sich im Grundsatz darauf geeinigt, bei der Berücksichtigung der Anlagenutzungskosten für die ersten drei Jahre einen einheitlichen Zuschlag, abgestuft für die Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation, festzulegen. Der Verwaltungsrat der SwissDRG AG will an der Februarsitzung über die Details und die Höhe des Zuschlages für die Anlagenutzungskosten entscheiden.

Neues Abgeltungssystem Psychiatrie und Rehablitation
Für die Bereiche Psychiatrie und Rehabilitation entwickelt die SwissDRG AG ab 2011 ein national einheitliches Tarifierungssystem. Anders als für die Akutsomatik kann man für diese Bereiche nicht auf ein bestehendes und praxiserprobtes Tarifmodell zurückgreifen. Während der Übergangsphase vereinbaren die Partner gemäss den gesetzlichen Bestimmungen im KVG leistungsbezogene Tagespauschalen. Sie berücksichtigen dabei die neuen Regeln für die Spitalfinanzierung. Die Zuschläge auf die Baserate sollen analog zu den Bestimmungen für die Akutsomatik erfolgen.

Daten- und Persönlichkeitsschutz verankert
Die nationalen Tarifvertragspartner H+ für die Spitäler und santésuisse für die Krankenversicherer haben sich über die Grundsätze des Daten- und Persönlichkeitsschutzes geeinigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Einführungsvertrag den Persönlichkeits- und Datenschutz bei der Übermittlung von Daten zwischen Spitälern und Versicherern gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu garantieren. Auf Basis des <link http: www.hplus.ch de servicenav h_politik entscheide_des_bundesgerichts _blank external-link-new-window>Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2009 anerkennen die Vertragspartner den Grundsatz der systematischen Übermittlung von Diagnose- und Prozedurencodes an die Versicherer sowie die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und des Datenschutzes.
H+ hat zudem ein Positionspapier zum Daten- und Persönlichkeitsschutz ausgearbeitet. Sie finden es in der rechten Spalte zum Download. Bei der systematischen Übermittlung von Diagnose- und Prozedurencodes spricht sich H+ dafür aus, dass die Spitäler und Kliniken nur das Datenset 1 «Rechnungsstellung Norm SwissDRG Fallpauschalen» mit den administrativen Personen- und Behandlungsdaten sowie die SwissDRG-Falldaten für die Rechnungsstellung den Versicherern zustellen. Das Datenset 2 «Erweiterte Rechnungsdaten» (Medizinisches Datenset) übermitteln die Spitälern auf Anfrage und nach der Information der Patienten verschlüsselt an den Versicherer oder den Vertrauensarzt.

Bildungsfinanzierung: Zuschlag auf den Fallpauschalen
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK, der Spitalverband H+ und die Krankenkassenvereinigung santésuisse haben sich ferner auf ein Modell zur Finanzierung der nicht-universitären Bildung geeinigt. Mit der Einführung der Fallpauschalen und der neuen Spitalfinanzierung auf den 1.1.2012 soll der Aufwand für die betriebliche Ausbildung des nicht-universitären Gesundheitspersonals über einen Zuschlag auf die Fallpauschalen entschädigt werden.
Das Modell für die Bildungsfinanzierung legt die Prinzipien für die Entschädigung der Ausbildungsleistungen der nicht-universitären Berufe fest. Damit wollen die drei Partner sicherstellen, dass die Spitäler und Kliniken möglichst ausreichend und bedarfsgerecht qualifiziertes Personal ausbilden. Schweizweit soll nach einheitlichen Kriterien und Metho-den der betriebliche Aufwand für die Ausbildung des Personals entschädigt werden. Die Kosten der Ausbildungsleistungen will man pro Berufsgruppe und Ausbildungsstufe ermitteln und leistungsbezogen nach Anzahl der Auszubildenden abgelten. Diese Bildungsentschädigung wird gesondert ausgewiesen, damit ausbildende Betriebe beim wirtschaftlichen Leistungsvergleich keinen Wettbewerbsnachteil erfahren.
Nicht Bestandteil dieser Regelung ist die ärztliche Aus- und Weiterbildung, die wie bisher auch in Zukunft unter SwissDRG ausserhalb der Tarife finanziert wird.

Neue kassenpflichtige Leistungen
Die Tarifpartner H+ und santésuisse erarbeiten bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrates der SwissDRG AG im Februar einen Vorschlag für die Berücksichtigung von neuen kostenpflichtigen Kassenleistungen unter SwissDRG. H+ strebt dabei eine unbürokratische, möglichst einfache Lösung an, damit Patientinnen und Patienten rasch vom medizinischen Fortschritt profitieren können. H+ schlägt vor, dass nur die Partner der SwissDRG AG Anträge für die Abgeltung von Innovationen an das Case Mix Office (CMO) stellen dürfen. Innerhalb von drei Monaten soll das CMO die Anträge behandeln und evaluieren, ob eine zusätzliche Entschädigung notwendig ist. Dies insbesondere unter Berücksichtigung von bestehenden oder vergleichbaren Fallpauschalen. Auf Antrag des CMO soll der Verwaltungsrat der SwissDRG an den ordentlichen Sitzungen über die Abgeltung neuer Kassenpflicht-Leistungen entscheiden.

Kontakt

Links

<link http: www.hplus.ch de qualitaet_patientensicherheit patientensicherheit patientengeheimnis _blank external-link-new-window>H+ Positionspapier zur Datenaufbereitung unter SwissDRG