Medizinische Statistik 2012: Einführung der Fallpauschalen SwissDRG per 1.1.2012

Die neusten Änderungen des Bundesamts für Statistik BfS, gültig ab dem Jahr 2012.

Das Bundesamt für Statistik BfS hat in Hinblick auf die Einführung der Fallpauschalen SwissDRG per 1.1.2012 folgende Änderungen für die Medizinische Statistik verfügt.

Variable 4.8.V01 DRG-Status
Alle Institutionen, die nach SwissDRG abrechnen oder freiwillig den MD-Datensatz liefern, müssen das aktivierte Reservefeld 1 ausfüllen. Die Abgrenzungskriterien ergeben sich aus dem Dokument «Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG». Sie finden das Dokument in der rechten Spalte zum Download.

Hochteure Medikamente und Blutprodukte
Alle SwissDRG-Netzwerkspitäler müssen gemäss SwissDRG AG ab dem 1.1.2012 obligatorisch die für die hochteuren Medikamente und Blutprodukte aktivierten Reservefelder 2-15 (Variablen 4.8.V02 bis 4.8.V15) obligatorisch erfassen. Die Verantwortung für die Erhebungsmodalitäten und Aktualisierung der Medikamentenliste liegt zukünftig bei der SwissDRG AG.

Intensivmedizinische Variablen
Die Richtlinie zur Erfassung der Beatmungsstunden ist im Kodierhandbuch geregelt.

Diagnosekodierung bei Psychiatrien
Die für 2012 gültige Diagnoseklassifikation für die psychiatrischen Betriebe ist noch nicht definiert. Es ist noch offen, ob die psychiatrischen Betriebe ebenfalls ausschliesslich die ICD-10 GM verwenden oder ob sie wie bis anhin die ICD-10 WHO Version benutzen. Das BfS tendiert zu einer einheitlichen Lösung für alle. Psychiatrien und Rehabilitationskliniken codieren 4-stellig. 6-stellig codieren nur diejenigen, die freiwillig den MD-Datensatz mitliefern.

Aktivierung der vordefinierten Felder «Kennzeichnung von Wiedereintritten»
Die neuen Falldefinitionen der SwissDRG AG sehen für folgende zwei Situationen Fallzusammenführungen vor, damit die Abrechnung korrekt erfolgen kann (vgl. auch Seite 10 im Dokument «Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG):
1. Wiederaufnahme in gleiche MDC
2. Rückverlegung
Durch diese Fallzusammenführung geht die Information verloren, wenn ein Patient kurz nach einem Spitalaustritt wieder eintreten muss. Um diese Information für Wiedereintritte weiterhin zu erkennen, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Qualitätsüberwachung notwendig ist, sind Zusatzvariablen vorgesehen. Folgende im Schnittstellenkonzept bereits vordefinierten Felder werden aktiviert und sind ab dem 1.1.2012 auszufüllen:
- 4.7.V01 bis 4.7.V41 (Rang 664 bis 676)
Die Merkmalsausprägungen sind neu wie folgt definiert:
leer = (default)
1 = Wiederaufnahme mit gleicher MDC
2 = Wiederaufnahme mit gleicher MDC durch Komplikation
3 = Rückverlegung
9 = unbekannt

Eine angepasste Version des Schnittstellenkonzepts ist bis Ende Januar unter folgendem <link http: www.bfs.admin.ch bfs portal de index infothek erhebungen__quellen blank mkh _blank external-link-new-window>Link verfügbar.

Anpassung einer Merkmalsausprägung
Gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG müssen auch Geburtshäuser ihre Leistungen ab dem 1.1.2012 mittels Fallpauschalen abrechnen. Um eine einheitliche Anwendung der Abrechnungsregeln unter SwissDRG auch für Geburtshäuser zu gewährleisten, hat das BfS folgende Variablen angepasst:
- 1.2.V02 «Aufenthaltsort vor dem Eintritt»
Merkmalsprägung «6»:
NEU: 6 = «anderes Krankenhaus (Akutspital) oder Geburtshaus»
alt: 6 = «anderes Krankenhaus (Allgemeinspital)»
Mit der Merkmalsprägung «anderes Krankenhaus (Akutspital) oder Geburtshaus» sind alle akutsomatischen Betriebe gemeint, die gemäss dem Dokument «Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG» mit SwissDRG Fallpauschalen abrechnen müssen.
Für die übrigen Betriebe, für die kein besonderes Wertmerkmal besteht, wird der Wert «8» (= andere) eingetragen. Dazu gehören beispielsweise Rehabilitationskliniken, geriatrische Spezialkliniken etc.

- 1.5.V03 «Aufenthalt nach Austritt»
Merkmalsprägung «6»:NEU: 6 = «anderes Krankenhaus (Akutspital) oder Geburtshaus»
alt: 6 = «anderes Krankenhaus (Allgemeinspital)»
Mit der Merkmalsprägung «anderes Krankenhaus (Akutspital) oder Geburtshaus» sind alle akutsomatischen Betriebe gemeint, die gemäss dem Dokument «Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG» mit SwissDRG Fallpauschalen abrechnen müssen.

Neuaufnahme einer Merkmalsausprägung
Um eine einheitliche Anwendung der Abrechnungsregeln unter SwissDRG zu gewährleisten, ist neu eine Merkmalsprägung für die folgende Variable eingefügt:
- 1.2.V03 «Eintrittsart»
NEU: «5 = Verlegung innerhalb 24 Std.»
D.h. der Aufenthalt im überweisenden Spital oder Geburtshaus beträgt weniger als 24 Std.

Präzisierung der Definition
- 4.8.V01 «DRG Status»
Die Variable 4.8.V01 «DRG Status» erhält eine präzisere Definition. Die Definition richtet sich nach der Falldefinition im Dokument «Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG». Wenn eine Hospitalisierung nach diesen Regeln mittels SwissDRG abgerechnet wird, ist die Variable mit «1» (= ja) auszufüllen. Wenn nicht, mit «0» (= nein).

Kontakt

Dokumente

<link http: www.swissdrg.org assets pdf system_02 _blank external-link-new-window>Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG

Links

<link http: www.bfs.admin.ch bfs portal de index infothek erhebungen__quellen blank mkh _blank external-link-new-window>Informationsblätter des BfS