Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen unter 18 Jahren: Das SECO informiert

Sind Praktikantinnen und Praktikanten den Auszubildenden gleichgestellt? Was müssen die Spitäler und Kliniken speziell beachten, wenn sie Ausnahmebewilligungen für Auszubildende und Praktikanten/-innen unter 18 Jahren für Sonntags- bzw. Nacharbeit einreichen? Antworten des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.

Die bewilligungsfreie Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 16-18 Jahren gilt nur für gewisse Ausbildungen wie z.B. Fachangestellte/-r Gesundheit EFZ. Sie ist in Artikel 8 der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit (<link http: www.admin.ch ch d sr c822_115_4.html _blank>SR 822.115.4) geregelt.

Für die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten im Alter von 16-18 Jahren ist eine Ausnahmebewilligung für die Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Art. 12 und 13 ArGV 5 notwendig. Die Wegleitungen zu diesen beiden Artikeln finden Sie auf der <link de servicenav h_politik arbeitgeberpolitik jugendschutz _blank>H+ Website. Die Bewilligung wird auf jede einzelne Person namentlich ausgestellt. Es gibt keine Globalbewilligungen für Praktikantinnen und Praktikanten.

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist die Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV 5 (<link http: www.admin.ch ch d sr c822_115.html _blank>SR 822.115) zu beachten. Sie regelt z.B. die medizinische Untersuchung und Beratung der Jugendlichen, die dauernd oder regelmässig in der Nacht beschäftigt sind oder die längere tägliche Ruhezeit. Weitere Informationen zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) finden Sie in der <link http: www.seco.admin.ch themen _blank>Wegleitung des SECO. 

Zudem finden Sie zu Ihrer Information auf der H+ Website das aktualisierte <link de servicenav h_politik arbeitgeberpolitik arbeitszeitbestimmungen _blank>Merkblatt des SECO für die Anwendung des Arbeitsgesetzes in Krankenanstalten und Kliniken.

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