Zürcher Spitalgesetz verstösst gegen nationale KVG-Vorgaben
In der Vernehmlassung zum Zürcher Spitalgesetz kritisiert H+ neue Bestimmungen, die klar gegen nationale KVG-Vorgaben und die Gleichbehandlung aller Spitäler verstossen.
H+ hat unterstützt vom Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) den Vorschlag für die Revision des Zürcher Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes (SPFG) unter die Lupe genommen und sich an der Vernehmlassung beteiligt. Die vorgeschlagenen Anpassungen verstossen nach Ansicht von H+ klar gegen nationale Vorgaben im Krankenversicherungsgesetz (KVG) und gegen die verfassungsmässig verankerte Gleichbehandlung aller Leistungserbringer. Die Vorschläge im Entwurf des Zürcher SPFG betreffen sowohl den stationären als auch den ambulanten Bereich. Eine Ungleichbehandlung von ambulanten Leistungen von Spitälern und Kliniken sowie von Arztpraxen ist ein klarer Verstoss gegen das nationale Verfassungsrecht und das Wettbewerbsrecht. H+ lehnt deshalb sämtliche kantonale Regelungen ab, welche gegen die Gleichbehandlung von allen Leistungserbringern im stationären und ambulanten Bereich verstossen.
Verwirrung statt Rechtssicherheit
Die Zürcher Gesetzesrevision schafft nach Ansicht von H+ nicht nur für Zürcher Leistungserbringer, sondern auch für ausserkantonale Anbieter grosse Rechtsunsicherheiten, da die Spitalplanungen gemäss Vorgaben des KVG regional abgestimmt werden müssen. Da parallel zur Zürcher Gesetzesrevision das Verfahren für die Spitalliste 2022 des Kantons Zürich bereits läuft, ist für die betroffenen Institutionen unklar, ob bei der Festsetzung der neuen Liste das geltende oder künftiges Recht zur Anwendung käme. Die geplanten Gesetzesänderungen könnten frühestens 2021 in Kraft treten. Darum würde bei der Festsetzung der neuen Liste eine untragbare Rechtsunsicherheit geschaffen für alle Beteiligten, also für die Leistungserbringer und die zuständigen kantonalen Verwaltungsstellen. Das würde nach Ansicht von H+ enorme Verwirrung stiften und Tür und Tor für unzählige gerichtliche Auseinandersetzungen bis zu den höchsten Gerichtsinstanzen öffnen. Um unnötige Rechtsunsicherheit zu verhindern, ist nach Ansicht von H+ das Zürcher SPFG erst nach Abschluss des Verfahrens für die Erstellung der Spitalliste grundlegend zu überarbeiten.
Kein Handlungsbedarf für Gesetzesrevision
Aus nationaler und kantonaler Optik besteht kein Handlungsbedarf für eine Teilrevision des Zürcher SPFG. Der Anfang Juli 2019 veröffentlichte und vom Bundesrat verabschiedete Schlussbericht «Evaluation der KVG-Revision im Bereich Spitalfinanzierung» zieht eine durchwegs positive Bilanz und zeigt nur vereinzelt ein paar Schwachstellen auf, die ohne gesetzliche Anpassungen beseitigt werden können. Zudem laufen national verschiedene KVG-Revisionen, unter anderem zur Zulassung von ambulanten Leistungserbringern, zur Sicherung der Qualität und Effizienz sowie über die Einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen (EFAS), die später in kantonalen Gesetzesanpassungen zu berücksichtigen sind. Auch das spricht klar dafür, mit kantonalen Spitalgesetzanpassungen zuzuwarten, bis die neuen Regelungen im nationalen Recht vom Parlament behandelt und verabschiedet sind.
Als nationaler Verband unterstützt H+ aus den genannten Gründen die Stellungnahmen des Verbandes der Zürcher Krankenhäuser (VZK) vom 27. Juni 2019 und der Privatkliniken Schweiz vom 14. Juni 2019.