Qualitätsentwicklung braucht geeignete gesetzliche Rahmenbedingungen

Spitäler und Kliniken stossen bei der gesetzlich geforderten Qualitätssicherung an rechtliche Grenzen. H+ zeigt die Probleme in einem Positionspapier auf und fordert gemeinsam mit der Allianz Peer Review CH die nötigen gesetzlichen Anpassungen. Dies, damit die Leistungserbringer die Vorgaben ohne unverhältnismässigen Zusatzaufwand und ohne strafrechtliche Konsequenzen effizient erfüllen können.

Die Spitäler und Kliniken sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, die Qualität der Behandlung zu sichern. In der Praxis gibt es zahlreiche gute und etablierte Instrumente, um dieser Forderung nachzukommen (z. B. Interprofessionelle Peer Reviews oder M&M-Konferenzen). Bei deren Anwendung tauchen jedoch Konflikte mit anderen gesetzlichen Vorgaben auf, u. a. zum Datenschutz oder zur ärztlichen Schweigepflicht. Um sämtliche gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, müssten die Leistungserbringer einen unverhältnismässigen administrativen Zusatzaufwand betreiben. Vermeintliche Lösungen behindern oder verunmöglichen gar die eigentlichen Qualitätsarbeiten und stehen nicht in Einklang mit dem Effizienzgebot der Leistungserbringung.

Positionspapier fordert sinnvolle gesetzliche Rahmenbedingungen
H+ hat die Probleme in einem Positionspapier thematisiert und zeigt auf, dass dringender Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers besteht. Leistungserbringer sind nicht länger bereit, Gesetzesmängel durch theoretisch denkbare, aber unpraktische Lösungen mit administrativen Zusatzaktivitäten zu beheben. Alle Leistungserbringer können das Positionspapier gemäss Art. 35 KVG anwenden, also ebenfalls Kliniken und Arztpraxen.

Gemeinsam mit der Allianz Peer Review CH (H+, FMH und Swiss Nurse Leaders) fordert H+ die nötigen gesetzlichen Anpassungen. Es braucht u. a. Rechtssicherheit bezüglich der Analyse und Dokumentation von Verbesserungspotenzialen sowie ausreichender Vertraulichkeitsschutz mit bestimmten Einschränkungen für Mitarbeitende und Spitäler, um diese im Rahmen der Qualitätssicherung vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen.

Ziel ist es, im Rahmen der Qualitätssicherung die Bearbeitung von Personendaten zu erlauben, insofern diese durch Fachpersonen erfolgt und der Qualitätssicherung und der Behandlung von zukünftigen Patienten zugutekommt.

Das vorliegende Positionspapier zeigt die gesetzlichen Grenzen im Rahmen des PDCA-Zyklus in den Spitälern und Kliniken auf, im Speziellen diejenigen, die durch die Einsicht in Patientendaten durch Dritte (z. B. anlässlich Peer Reviews, Audits) und die Dokumentation von Verbesserungsmassnahmen (z. B. CIRS) entstehen. Es besteht jedoch auch Rechtsunsicherheit bei der Erhebung und Verwendung von Patientendaten, die nicht direkt für die Behandlung erhoben werden, bzw. für weitere Zwecke – Qualitätsmessung, -sicherung und -entwicklung – verwendet werden. Dieses Problem wird durch die Revision von Art. 58 KVG und dem DSG noch verschärft.

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